Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2134539-1/31E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Lins & Dr. ÖZTÜRK, Rechtsanwaltskanzlei KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.3.2020, Zahl L525 XXXX erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 27.5.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.8.2016, Zl. 1071750205-150589066 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.2.2020 mit Erkenntnis vom 9.3.2020, Zahl L525 XXXX , zur Gänze als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber keine Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung drohe, noch hätten sich Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 16.9.2020 erhob der Revisionswerber, nachdem der Verfassungsgerichtshof von der Behandlung der zuvor erhobenen Beschwerde absah und der nunmehrige Revisionswerber einen Abtretungsantrag stellte, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber beantragte unter anderem der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies unter anderem damit, dass gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen stehen würden. Für den Revisionswerber würde der sofortige Vollzug des Erkenntnisses unverhältnismäßige Nachteile bewirken. Insbesondere würde der Revisionswerber in sein Heimatland abgeschoben werden, wo er der politischen Verfolgung ausgesetzt sei und würde dem Revisionswerber entweder die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche Strafe oder Behandlung drohen. Dieser Schaden wäre nicht wieder gut zu machen.
Der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 18.9.2020 eine Stellungnahmefrist bis zum 22.9.2020, 12:00 Uhr eingeräumt, die unbeantwortet blieb.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).
In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass er durch die Gefahr einer Abschiebung genau jenen Gefahren von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt wäre, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens sei. Damit gibt der Revisionswerber aus einem Gesamtzusammenhang der Revision lesend ausreichend zu erkennen, dass er sich damit auf seine behauptete politische Verfolgung bezieht und im Falle seiner Abschiebung nach Bangladesch befürchte einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall – auch unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens – zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weswegen dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben war. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass auch die belangte Behörde keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennen kann, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2134539.1.01Im RIS seit
17.02.2021Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021