Entscheidungsdatum
25.09.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L529 2223224-2/10E
L529 2223222-2/9E
L529 2223227-2/9E
Gekürzte Ausfertigung der am 20.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, alle vertreten durch RA Dr. Karl-Heinz PLANKEL, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020, Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2020, erkannt:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt IV. jeweils zu lauten hat:
Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Bescheidabänderung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung non refoulement RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2223224.2.00Im RIS seit
17.02.2021Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021