Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L521 2147758-2/3Z
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag.a Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. 1078537008-200656965, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 04.09.2020 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 17.09.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, in Neumarkt in der Steiermark einen Gastronomiebetrieb als selbständig Erwerbstätiger zu führen und keine staatliche Unterstützung zu beziehen, zur Erörterung des Privatlebens im Bundesgebiet wird darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
4. Im vorliegenden Fall ist im Sinn des § 17 Abs. 1 BFA-VG anzunehmen, dass eine umgehende Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel erfolgreich bescheinigt, als selbständig erwerbstätige Person ein Unternehmen zu führen. Bei einer umgehenden Abschiebung des Beschwerdeführers oder anderweitigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Außerlandesbringung (Verhängung von Schubhaft, Anordnung der Unterkunftnahme) wäre der Beschwerdeführer zur Stilllegung oder Veräußerung seines Unternehmens gezwungen. Der damit verbundene Entzug der im Bundesgebiet vom Beschwerdeführer offenbar geschaffen Lebensgrundlage stellt eine potentielle Verletzung von Art. 8 EMRK dar, ferner ist der Aktenlage nach – insbesondere aufgrund der Verhängung eines Einreiseverbotes – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. dazu jüngst VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116), weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, wurde seitens des belangten Bundesamtes nicht aufgezeigt.
5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK mündliche Verhandlung Privat- und Familienleben reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2147758.2.00Im RIS seit
17.02.2021Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021