TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/29 L514 2220255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2020
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Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

L514 2220255-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Serpil DOGAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist seit XXXX .2016 in Österreich aufrecht gemeldet und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch ein eigenes Friseurgeschäft. Im Zuge der Anmeldung gemäß dem Meldegesetz und im Rahmen der Anmeldung des Gewerbes legte der Beschwerdeführer jeweils einen bulgarischen Aufenthaltstitel vor. Die BH XXXX ging fälschlicherweise in diesem Zusammenhang vom Bestehen einer bulgarischen Staatsbürgerschaft aus. Nachdem der Fehler erkannt wurde, wurden Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingeleitet.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.08.2017 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei seiner Person um einen türkischen Staatsbürger handeln würde, der über einen bulgarischen Aufenthaltstitel verfüge. Mangels eines Aufenthaltstitels für Österreich halte er sich illegal im Bundesgebiet auf und sei auch das Betreiben eines Friseurgeschäftes ohne entsprechende Bewilligung nicht rechtens. Aus diesem Grund sei am XXXX Anzeige erstattet worden. Das BFA beabsichtige aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und gleichzeitig festzustellen, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen abzugeben.

Am 18.09.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt. Im Rahmen der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX .2017 ausreisen werde, was er auch durch die Vorlage einer Reservierungsbestätigung eines Fluges nach Istanbul zu bestätigen vermochte. Weiters ersuchte er um eine Fristverlängerung für die Ausreise, zumal er noch geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen habe.

Eine durch das BFA angeordnete polizeiliche Nachschau am 10.10.2017 im Friseurgeschäft des Beschwerdeführers hat ergeben, dass er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte.

2.       Mit Schreiben vom 20.11.2018 wurde seitens der BH XXXX beim BFA angefragt, wie der aktuelle Stand des aufenthaltsbeendenden Verfahrens sei, zumal der Beschwerdeführer am XXXX 2017 freiwillig das Bundegebiet verlassen und am XXXX .2018 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gestellt habe. Diese sei dem Beschwerdeführer am XXXX .2018 aufgrund der im Bundesgebiet niedergelassenen bulgarischen Ehegattin ausgestellt worden. Im Zuge von Erhebungen am 08.11.2018 habe sich jedoch ergeben, dass die bulgarische Ehegattin des Beschwerdeführers nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei. Diese halte sich im Sommer nur zu Urlaubszwecken in Österreich auf, sei jedoch ansonsten grundsätzlich mit den Kindern in der Türkei aufhältig. Aus diesem Grund könne sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet nicht auf die Ehe zu seiner bulgarischen Ehegattin berufen.

Mit Schreiben des BFA vom 18.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein schriftliches Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeräumt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich mit seiner Ehegattin kein gemeinsames Familienleben führen würde, weshalb er sich in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht darauf berufen könne. Aus diesem Grund würde das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung bzw eines Einreiseverbotes geprüft werden.

Der Beschwerdeführer brachte dem BFA mit Schreiben vom XXXX 2019zur Kenntnis, dass seine Ehegattin, welche sich zu Urlaubszwecken vorübergehend in der Türkei aufgehalten habe, wieder im Bundesgebiet anwesend sei. Die gemeinsamen Kinder würden im XXXX nachfolgen. Weil der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass für die Familie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Abmeldung notwendig sei, habe er fälschlicherweise die gesamte Familie abgemeldet.

Am 08.03.2019 wurde zum wiederholten Mal über Auftrag des BFA eine polizeiliche Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt und festgestellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers – laut seinen Angaben – in die Türkei gereist sei, da eines der Kinder krank sei. Eine Nachschau in der ehelichen Wohnung ergab, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers aktuell nicht anwesend war, jedoch konnten Frauenkleider und Pflegeartikel für Frauen, die laut Angaben des Beschwerdeführers seiner Gattin gehören würden, vorgefunden werden.

3.       Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde gleichzeitig ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gegenständlicher Entscheidung erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels aufrechtem Familienleben sein Bleiberecht nicht aus dem Umstand der mit einer bulgarischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe ableiten könne. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde zwar dargetan, dass dieser seit eineinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, sein eigenes Friseurgeschäft betreibe und auch im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers eine gewisse sprachliche Integration vorliege, demgegenüber seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass eine nachhaltige und soziale Integration stattgefunden habe. Spätestens seit dem XXXX 2018 erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die Voraussetzungen des § 54 NAG, da kein gemeinsamer Haushalt mehr mit seiner Ehegattin bestehe.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4.       Gegen diesen, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer trat in der Begründung der Beschwerde der Feststellung, dass kein Familienleben zu seiner Ehegattin bestehen würde, entschieden entgegen. Nicht nachvollziehbar sei, dass, obwohl Gegenstände seiner Ehegattin in der Wohnung vorgefunden worden seien, das BFA lediglich aufgrund des Umstandes, dass sie im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht habe angetroffen werden können, und dies obwohl der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der belangten Behörde bekanntgegeben habe, dass sich diese in der Türkei befinden würde, davon ausgehe, dass kein Familienleben bestehen würde. Des Weiteren hätte das BFA bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgehen müssen.

Abgesehen davon behält ein drittstaatsangehöriger Ehegatte selbst im Fall der Scheidung oder Aufhebung der Ehe sein Aufenthaltsrecht, wenn er nachweislich über ausreichende Existenzmittel und eine umfassende Krankenversicherung verfügt, sowie die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, ein Jahr davon im Bundesgebiet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin streben eine Scheidung an und wurde das Bestehen einer Scheinehe seitens des BFA auch nicht in den Raum gestellt, jedoch würde der Beschwerdeführer im Falle einer Scheidung ebendiese Voraussetzungen erfüllen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit XXXX 2019 wieder in Österreich gemeldet und gebühre ihm jedenfalls weiter ein Aufenthaltsrecht. Die Kinder des Beschwerdeführers, die sich vorübergehend zu Ausbildungszwecken in der Türkei aufhalten würden, würden im XXXX 2019 wieder nach Österreich zurückkehren.

4.       Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass die drei Kinder des Beschwerdeführers mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben würden und das jüngste Kinde die Polytechnische Schule in XXXX besuchen; die beiden älteren Kinder würden ein Studium beginnen wollen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers würde sich seit XXXX 2020 aktiv um eine Arbeit bemühen. Die gesamte Familie lebe in einem gemeinsamen Haushalt und hätten ihren Lebensmittelunkt in Österreich.

Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 wurde – nach Aufforderung – vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbescheinigung die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend und datiert mit XXXX .2018 in Vorlage gebracht.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, ist seit XXXX .1996 mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Ehe entstammen drei gemeinsame Kinder, geboren 1997, 2001 und 2005.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2016, seit XXXX .2018 durchgehend, in Österreich gemeldet. Seine Ehegattin ist seit XXXX .11.2017, durchgehende seit XXXX .2019, aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Die drei gemeinsamen Kinder verfügen seit XXXX .2019 über eine durchgehende Meldeadresse im Bundesgebiet.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über eine mit XXXX 2018 datierte Anmeldebescheinigung. Sie befindet sich aktuell auf Arbeitssuche.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR Bürgers, gültig von XXXX 2018 bis XXXX .2023, erteilt.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die festgestellte Eheschließung beruht auf der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde. Dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine niedergelassene EWR Bürgerin handelt, ergibt sich aus der diesbezüglich in Vorlage gebrachten Anmeldebescheinigung vom XXXX 2018. Dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers jedenfalls seit XXXX 2019 bzw seit XXXX .2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die festgestellte Arbeitssuche ergibt sich zum einen aus den Ausführungen in der Beschwerde und zu anderen aus einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I.       Zur Stattgabe der Beschwerde:

1.       § 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Gemäß § 57 NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL 2004/38/EG berufen kann, stellte der EuGH im Urteil vom 25.07.2008, Metock, C-127/08, fest, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen der RL 2004/38/EG berufen zu können. Vielmehr kann sich dieser Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL 2004/38/EG berufen kann, dahingehend, dass die RL 2004/38/EG auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

2.       Der Beschwerdeführer ist mit einer bulgarischen Staatsangehörigen, welche für Österreich über eine Anmeldebestätigung, datiert mit XXXX 2018, verfügt, verheiratet. Beide haben einen gemeinsamen Wohnsitz zumindest seit XXXX 2019.

In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Zl. 2019/21/0080, kann beispielsweise nach der rechtskräftigen Ausweisung der Ehefrau (slowakische Staatsangehörige) des Fremden ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Ehefrau nicht mehr weiter bestehen, was auch - nicht anders als ein Wegzug der Ehefrau aus Österreich - das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Fremden (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) zum Erlöschen bringt. Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe, nicht berufen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Gegebenenfalls käme dann auch eine Ausweisung des Fremden, nach Maßgabe des Ergebnisses der gebotenen Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005, in Betracht, und zwar ohne dass es einer vorangehenden Befassung des BFA durch die Niederlassungsbehörde nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 bedürfte (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005, VwSlg. 18646 A).

3.       Im vorliegenden Fall argumentierte das BFA in seiner Entscheidung damit, dass kein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, von welcher das Bleiberecht abgeleitet werden würde, mehr bestehen würde, da diese in der Türkei leben würde. Demgegenüber ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit XXXX 2019 durchgehend bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich aufrecht gemeldet ist. Seit XXXX 2019 leben auch die drei Kinder in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin.

Das Nichtbestehen des Familienlebens beruhe nach Ansicht des BFA auf einer am XXXX 2019 durchgeführte polizeilichen Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführers. Dabei habe festgestellt werden können, dass die Ehegattin aktuell nicht an der Meldeadresse angetroffen werden habe können. Der anwesende Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass sich seine Ehegattin seit etwa einer Woche in der Türkei befinden würde, da eines der Kinder krank geworden sei. Sie würde vermutlich im XXXX wieder nach Österreich zurückkehren. Eine Befragung der Nachbarn habe ergeben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zumindest im Herbst 2018 in der gemeinsamen Wohnung aufhältig gewesen sei, seither habe man sie jedoch nicht mehr wahrgenommen. Der Vermieter der Wohnung gab hingegen an, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Anfang XXXX wieder da gewesen sei. Aktuell würde sie jedoch nicht im Haus wohnen.

Vorausgeschickt werden muss, dass nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, welche Qualität das BFA den Angaben des Beschwerdeführers beimisst. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt nicht gesichert anzunehmen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin tatsächlich aufgelöst werden sollte. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass mittlerweile die drei Kinder des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet begründet haben. Ebensolches gilt auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche sich aktuell aktiv auf Arbeitssuche befindet, wie sich aus einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Ehegattin ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hat.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung aufgehoben ersatzlose Behebung Familienangehöriger Familienleben Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2220255.1.00

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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