TE Bvwg Beschluss 2020/11/24 W150 2198805-1

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W150 2198805-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 2000, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 18.05.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid mit Schriftsatz vom 18.06.2018 Beschwerde.

2. Mit Schreiben vom 19.06.2018, eingelangt am 21.06.2018, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

3. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) beraumte in dieser Causa eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27.11.2020 an und lud den BF dazu über seinen mit Zustellvollmacht ausgestatteten Rechtsberater mit Schreiben vom 05.11.2020, W150 2198805-1/6Z. Diese Ladung wurde am 06.11.2020 elektronisch zugestellt.

4. Mit einem am 24.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben übermittelte der BF im Wege seines Vertreters Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, dem Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz des BF, in dem die unter Punkt 1. genannte Berufung zurückgezogen wird.

5. Unter einem teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass er hiermit das Vollmachtsverhältnis zum BF beende.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

4. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht mit der Vorlage der Beschwerde, somit ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerde am 21.06.2018 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

5. Der unter Punkt I.3. dargestellte Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei ist zweifellos als Zurückziehung der Beschwerde zu werten; eine solche ist in Hinblick auf § 7 Abs. 2 VwGVG sowie § 13 Abs. 7 AVG auch zulässig, zumal Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können (siehe dazu zB VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099).

6. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Wenn kein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt, wie im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde, hat dies zur Folge, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwächst (siehe dazu: VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

7. Mit Einlangen der Zurückziehung beim Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 ist der angefochtene Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen und ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren somit mit Beschluss einzustellen.

8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

10. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

12. Es war somit die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2198805.1.00

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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