TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/25 W232 2234190-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3

Spruch


W232 2234190-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zl. 1260216905-200149856, zu Recht:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge der Ausreise des Beschwerdeführers, ein serbischer Staatsangehöriger, aus dem Bundesgebiet am 08.02.2020 wurde von der Grenzpolizei festgestellt, dass sich dieser seit dem 11.04.2018 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Frau in Wien leben würde und er sich während des Aufenthaltes alles Dokumente für die Beantragung eines Aufenthaltstitels besorgt habe. Jetzt würde er nach Belgrad reisen, um bei der österreichischen Botschaft in Serbien einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht und ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet. Ihm wurde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt und ihm die Möglichkeit gegeben zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Ausreise wurde ihm im Anschluss gestattet. Es langte keine Stellungahme ein.

3. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen (§§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- verhängt.

4. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 13.07.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vom 11.04.2018 bis einschließlich 08.02.2020 durchgehend im Schengen-Gebiet aufgehalten habe und somit fast zwei Jahre illegal im Schengen-Raum verblieben sei. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er in Wien an derselben Adresse gemeldet gewesen sei. Laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister sei die Ehe bereits am 11.06.2018 ins Ehebuch eingetragen worden, weshalb der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe alle Dokumente zu besorgen und um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Dem sei er nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig bestraft worden, weil er gegen das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht verstoßen habe, indem sein Aufenthalt unrechtmäßig gewesen sei. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, gerechtfertigt sei.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 13.08.2020 Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer länger als erlaubt im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe. Dies stelle eine Missachtung der Aufenthaltsbestimmungen dar, allerdings sei der Beschwerdeführer anlässlich der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet kontrolliert worden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer das Unrecht des Verhaltens erkannt und die entsprechenden Konsequenzen gezogen habe. Zudem greife das Einreiseverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers ein, da seine österreichische Ehegattin im Bundesgebiet aufhältig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom 11.04.2018 bis 08.02.2020 im Bundesgebiet auf. Er wurde im Zuge seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet von der Grenzpolizei betreten. Dem Beschwerdeführer wurde die Ausreise gestattet und kehrte er am 08.02.2020 in seinen Herkunftsstaat zurück. Am XXXX .2020 erging eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengen-Raum/Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums und hat im Zeitpunkt seiner Betretung am 08.02.2020 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengen-Raum überschritten.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, lebt in Wien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Personaldokumente.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem Reisepass und dem vorliegenden Verwaltungsakt. In der Beschwerde wurde der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Dauer des Aufenthaltes nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei festgestellt und ergibt sich zudem aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall bezogen auf die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen sind.

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(…)“

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden sei, weil er gegen das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht verstoßen haben, indem sein Aufenthalt unrechtmäßig gewesen sei, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung sei und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnungen bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürften. Aufgrund des Fehlens der finanziellen Mittel in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz innehabe und somit seinen Lebensunterhalt über beinahe zwei Jahre nicht bestreiten habe können, sei davon auszugehen, dass er vor einem strafrechtlichen Fehlverhalten nicht zurückschrecken und sich dies in absehbarer Zukunft nicht ändern werde.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengen-Raum überschritten und hielt sich demnach unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weswegen er auch gemäß den Bestimmungen des FPG 2005 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- bestraft wurde, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 formal erfüllt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).

Gegenständlich hielt sich der Beschwerdeführer jedoch etwa 22 Monate im Bundesgebiet auf und überschritt er daher bei Weitem die höchst zulässige Aufenthaltsdauer (90 Tage innerhalb von 180 Tagen), weshalb sein Fehlverhalten nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die belangte Behörde ist somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, wobei die Ehegatten an derselben Wohnadresse gemeldet waren und der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau mitversichert war. Das Familienleben wurde jedoch zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein müssen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, während der Zeit des Einreiseverbotes den Kontakt mit seiner Ehefrau über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem steht es dieser frei, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen.

In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits unmittelbar nach seiner Betretung selbstständig und auf eigene Kosten verlassen hat und sich bisher keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Wiedereinreise ergeben haben, ist das gegen ihn verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren nicht angemessen.

Der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot wird daher insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdungsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Teilstattgebung Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W232.2234190.1.00

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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