Entscheidungsdatum
19.01.2021Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W131 2235409-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren des Auftraggebers Reinhaltungsverband Mittlere Antiesen (= AG) mit der Bezeichnung "ABA RHV Mittlere Antiesen – Kanalsanierung Teil I – 2020“ aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt) XXXX auf Pauschalgebührenersatz, folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird stattgegeben. Der Reinhaltungsverband Mittlere Antiesen ist schuldig, der XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 1.620 Euro zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren wurde eine Zuschlagsentscheidung versandt, die von der ASt mit Nachprüfungsantrag bekämpft wurde.
Zur Absicherung des Nachprüfungsantrags beantragte die ASt mit den entsprechenden Form- und Inhaltserfordernissen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV).
2. Nach Erlassung der einstweiligen Verfügung wurde die angefochtene Zuschlagsentscheidung mit Erkenntnis vom 19.01.2021 nichtigerklärt.
3. Die ASt hat damit mit ihrem eV - Antrag und auch ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt und zuvor die gemäß § 340 BVergG iVm der Verordnung BGBl II 2018/212 geschuldeten Pauschalgebühren iHv 1.620 Euro iZm der unstrittig gegenständlichen Vergabe gemäß § 43 Z 1 BVergG entrichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2235409-1, -2 und -3.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den Gerichtsakten samt vorgelegten Vergabeunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Gebührenauferlegung
2.1. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 328 Abs 1 BVergG, BGBl I 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.
2.2. § 341 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:
(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. [...].
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
2.3. Die von der ASt mit Nachprüfungsantrag begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde ausgesprochen und hat die ASt daher mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt.
2.4. Zuvor wurde zugunsten der ASt eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der die Zuschlagserteiliung untersagt worden war.
2.5. Da die ASt somit sowohl mit ihrem Nachprüfungsantrag als auch mit ihrem eV - Antrag jeweils obsiegt hat, waren der Auftraggeberin die geschuldet vorab entrichteten Pauschalgebühren aufzuerlegen.
2.6. Zur Gebührenhöhe ist dabei klarzustellen, dass gegenständlich von der Antragstellerin Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag gemäß § 1 der Verordnung BGBl II 2018/212 iZm einem Bauauftrag im Unterschwellenbereich gemäß § 43 Z 1 BVergG zu entrichten waren; zuzüglich von 50 % dieser Nachprüfungsgebühr für den eV - Antrag, womit insgesamt 1.620 Euro zu entrichten waren und auch entrichtet wurden, was dem hier auferlegten Ersatzbetrag entspricht.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil insoweit eine Entscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war; zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2235409.3.00Im RIS seit
17.02.2021Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021