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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Ing. S in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 7. Mai 1996, GZ. 266.732/7-III/16f/96, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendungsgruppe L2a2) und ist als Fachlehrer bei der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in XY tätig.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 29. Jänner 1996, Zl. I/Pers.16717/26-95, wurde im Zuge des Aufnahmeverfahrens des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Vorrückungsstichtag der 14. Dezember 1983 für die Verwendungsgruppe L2a2 festgesetzt. Dem Tag der Anstellung wurden Zeiten im Gesamtausmaß von 11 Jahren, 6 Monaten und 17 Tagen vorangestellt, welche unter Heranziehung des § 12 GG 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung ermittelt wurden.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer. In seiner Berufung machte er geltend, das Ergebnis der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (14. Dezember 1983) anzuerkennen, jedoch gegen den Rechenvorgang bei den Ermittlungen, welche einen festen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides darstellten, Berufung zu erheben. Bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtages sei der zweijährige Überstellungsverlust in dezidierte Zeiträume gekleidet worden. Durch diese Art der Berechnung fühle er sich in seinen Rechten entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz (im Gegensatz zu dem Abzug des Überstellungsverlustes ohne dezidierte Zeitangabe nach dem Vertragsbedienstetengesetz) verletzt, da bei dieser Vorgangsweise der Berechnung die zweijährige zur Gänze angerechnete Berufspraxis in späteren Jahren für die Berechnung der Jubiläumszuwendung nur mehr mit einem Monat und 16 Tagen zur Verfügung stehe. Wahrscheinlich werde bei einer vergleichbaren Berechnung des Vorrückungsstichtages eines anderen Lehrers der Überstellungsverlust zufälligerweise bei den nur zur Hälfte angerechneten Zeiten abgezogen, und stünden diese beiden Jahre diesem anderen (fiktiven) Lehrer für die Berechnung der Jubiläumszulage voll zur Verfügung. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, von welchen Zeiten der Überstellungsverlust abgezogen werden müsse. Seines Erachtens sei es daher unzulässig, den Überstellungsverlust von bestimmten Vordienstzeiten abzuziehen, weil das Willkür in bezug auf die Frage bedeuten würde, "ob der Beamte aus dem Überstellungsverlust im Rahmen des Zeitpunktes für die Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung einen Nachteil erleidet oder nicht". Vielmehr wäre es gesetzeskonform, wenn nach Berechnung der Summe der Vordienstzeiten davon der Überstellungsverlust abgezogen werde. Dies entspreche der üblichen Vorgangsweise der Berechnung durch die belangte Behörde.
In seinem Berufungsantrag ersuchte der Beschwerdeführer, die Berufungsbehörde möge in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aussprechen, daß bei den Ermittlungen zur Festlegung des Vorrückungsstichtages die gemäß § 12 Abs. 2 Z. 7 GG zur Gänze angerechneten zwei Jahre auch als Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung im Sinne des § 20c GG zur Gänze erhalten werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die dem Tag der Anstellung des Bediensteten voranzusetzenden Zeiten keinen Gegenstand eines selbständigen bescheidmäßigen Abspruches bildeten, sondern nur in ihrer Gesamtheit die Bemessungsgrundlage für den Vorrückungsstichtag ergäben. Die Berücksichtigung der nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten habe in jenem Ausmaß zu erfolgen, das sich aus dem Gesetz ergebe. § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 räume der Behörde keine Gestaltungsmöglichkeit ein, in welcher Form diese Anrechnung zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall seien die unterwertigen (vor Erfüllung des Ernennungserfordernisses gelegenen) Zeiten in der dem Bescheid angeschlossenen Tabelle mit einem Sternchen versehen worden, was bedeute, daß diese Zeiten dem Überstellungsverlust unterlägen. Welche Zeiten dies konkret betreffe, ergebe sich aus der zeitlichen Abfolge der angerechneten Zeiten. Sohin komme der Behauptung des Beschwerdeführers einer willkürlichen und gleichheitswidrigen Vorgangsweise der Behörde anläßlich der Ermittlung des Überstellungsverlustes keine Berechtigung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf eine gesetzmäßige, insbesondere den gesetzmäßigen Anspruch auf Jubiläumszuwendung wahrende Vordienstzeitenanrechnung nach den §§ 12 und 20c GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Bescheidbegründung verletzt.
Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ausführt, hat er in seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz den Abspruch über den Vorrückungsstichtag als richtig anerkannt und lediglich die Methode, mit welcher laut der Tabelle, die dem erstinstanzlichen Bescheid angefügt und als dessen integrierender Bestandteil erklärt worden war, der Überstellungsverlust auf bestimmte Vordienstzeiten angerechnet worden war, bekämpft.
Die Frage, von welchen der voranzusetzenden Zeiten der Überstellungsverlust abzuziehen ist, stellt aber nicht die tragende Begründung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages dar. Dieser Vorrückungsstichtag wurde unbestritten richtig ermittelt. Über die Frage einer eventuellen Anrechenbarkeit für eine allfällige spätere Jubiläumszuwendung wurde mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz nicht abgesprochen; diese Tabelle steht auch einer allfälligen anderen Beurteilung der Dienstbehörde für die Frage der Jubiläumszuwendung nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 12. Mai 1951, Slg. 2087/A) kommt der Begründung eines Bescheides im allgemeinen keine normative Kraft zu; selbst eine unrichtige Begründung könnte einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht rechtswidrig machen.
Auch wenn der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides nicht nur aus dem Spruch des Bescheides allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, das heißt der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt, ergibt, besteht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1980, Slg. 10074/A, oder vom 11. Juni 1985, 84/04/0212), spielt die Begründung dabei nur insofern eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches des Bescheides heranzuziehen ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren problematisierten Frage, von welchen Zeiten konkret der Überstellungsverlust abgezogen wird, jedenfalls nicht um die tragende Begründung des Bescheides, mit welchem der Vorrückungsstichtag (richtig) festgestellt wurde. Daß zwei Jahre insgesamt abzuziehen waren und der Vorrückungsstichtag richtig festgestellt wurde, ist, wie bereits erwähnt, unstrittig.
Die belangte Berufungsbehörde hätte sohin die allein gegen die nicht tragende Begründung gerichtete Berufung des Beschwerdeführers zurückweisen müssen. Dadurch, daß die Berufung des Beschwerdeführers aber von der belangten Behörde ab- und nicht zurückgewiesen wurde, ist dieser jedoch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120221.X00Im RIS seit
20.11.2000