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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie georgischer Staatsangehöriger; mangelhafte Auseinandersetzung mit einem Schreiben der georgischen Botschaft betreffend die medizinische Versorgungssituation im Herkunftsstaat sowie der Minderjährigkeit des KrankenSpruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.139,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
2. Der Drittbeschwerdeführer ist zwei Monate zu früh auf die Welt gekommen und leidet seither an dystoner Zerebralparese (Kinderlähmung), einer Hiatusgleithernie (Zwerchfelldurchbruch), einer gastroösophagealen Refluxkrankheit (GERD) und Aerophagie (Luftschlucken). Er kann alleine weder seinen Kopf noch seinen restlichen Körper halten, leidet unter Schmerzen auf Grund von spastischen Krämpfen und kann nicht sprechen. Im Herbst 2019 wurde ihm eine Dünndarmsonde gelegt, weil der Magen nicht richtig schließt und er auf Grund von Erbrechen sein Gewicht nicht halten konnte.
3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Februar 2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG 2005 erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß §46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
4. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. Jänner 2020, schriftlich ausgefertigt am 19. Mai 2020, als unbegründet ab (die Beschwerde wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgezogen). Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführer seien ausschließlich zur Betreuung und medizinischen Behandlung des Drittbeschwerdeführers nach Österreich gekommen. Es handle sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß §19 BFA-VG. Dem Vorbringen, in Georgien habe der Drittbeschwerdeführer keine Perspektiven, könne nicht die Schule besuchen und gebe es auch keine adäquate Behandlung für seine Krankheit (die einzige Behandlungsmöglichkeit seien Massagen gewesen, die Beschwerdeführer hätten sich die Behandlung nicht leisten können, sie hätten um eine Finanzierung angesucht, diese sei jedoch auf Grund mangelnder Mittel abgelehnt worden), werde nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kein Glaube geschenkt.
Eine Anfrage im Wege der Österreichischen Botschaft in Georgien an das Georgische Gesundheitsministerium habe ergeben, dass es in Georgien ein staatliches Programm über soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge gebe und darin Maßnahmen im Teilprogramm "Kinderrehabilitation/Habilitation therapeutischer Interventionen" vorgesehen seien. Eine Heilung der Zerebralparese sei praktisch unmöglich. Eine Behandlung werde in Georgien, genauso wie im Ausland, entsprechend den international anerkannten Regularien und Protokollen symptomatisch durchgeführt und umfasse sowohl eine Behandlungs- als auch eine Rehabilitationstherapie. Die Behandlung könne daher in Georgien fortgesetzt werden. Es sei nicht von einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers bei einer Abschiebung nach Georgien auszugehen, sein Gesundheitszustand sei nicht lebensgefährlich.
Das staatliche Programm beinhalte die Möglichkeit von physikalischer Therapie, der Individualtherapie für Behinderte, Rede- und Sprachtherapien (Logopädie), der psychologischen Korrektur, der Verhaltenstherapie sowie die Möglichkeit der Ausbildung und des Trainings von Eltern, von Erziehern, von Verantwortlichen von Erziehungsanstalten oder des gesetzlichen Vertreters, entsprechend des Erlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Georgien vom 18.12.2008, Nr 278/0 über "Zerebralparese" und der darin enthaltenen staatlichen Protokolle über die Vorgehensweise bei einer solchen Diagnose und der dazu vorhandenen nationalen Empfehlung. Während eines betreffenden Kalenderjahres würden dem Betroffenen insgesamt acht jeweils zehntägige Behandlungskurse vollständig finanziert. Jeder Kurs bestehe aus 22 Einzelbehandlungen, die therapeutische Interventionen beinhalten und entsprechend eines individuell erstellten Habilitations-/Rehabilitationsplans durchgeführt würden. Falls der Patient zusätzliche Rehabilitationskurse oder Therapien benötige, müssten die entstehenden Kosten grundsätzlich persönlich finanziert werden. Es könne aber ein Beitrag zu den Kosten beantragt werden, über den eine Kommission entscheide.
Die Abschiebung einer kranken Person würde nach der Rechtsprechung des EGMR nur in außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung des Art3 EMRK führen, etwa wenn der Erkrankte unter qualvollen Umständen sterben müsste. Eine allenfalls schlechtere oder mit höheren Kosten verbundene Behandlung begründe allein noch keine Verletzung des Art3 EMRK. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Drittbeschwerdeführer in Georgien keinen Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hätte oder seine Krankheit nicht behandelbar wäre. Die Eltern seien arbeitsfähig und es bestünde ein familiäres Netz in Georgien und damit eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Der Vater und die Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin würden in Georgien leben. Es sei ihnen wohl möglich, bei der Rückkehr wieder in das Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers zurückzukehren. Der Erstbeschwerdeführer sei arbeitsfähig und habe die Möglichkeit, in Georgien seinen Unterhalt und den seiner Familie durch Arbeit zu bestreiten.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführer in Georgien finanzielle Unterstützung bekommen würden. Dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Kinderheilkunde, Schwerpunkt Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten von Zerebralparese, zum Beweise dafür, dass die Unterbrechung der aktuellen Therapien für den Drittbeschwerdeführer schwerwiegende negative Folgen nach sich ziehen würden, sei das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht nachgekommen. Die Auseinandersetzung mit der für den Drittbeschwerdeführer eindeutig notwendigen Physiotherapie sowie der medikamentösen und weiteren medizinischen Behandlung sei bloß oberflächlich und ohne näheres Eingehen auf die durch die infantile Zerebralparese des Kindes äußerst spezielle Situation erfolgt. Insgesamt fänden sich im Erkenntnis – neben einer kurzen Erwähnung – auch keine ins Detail gehenden Auseinandersetzungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit den im Verfahren vorgebrachten umfassenden medizinischen Gutachten und Diagnosen sowie den in Georgien vermeintlich vorhandenen angemessenen Behandlungsmöglichkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht lasse das junge Alter des Drittbeschwerdeführers und die damit verbundene Vulnerabilität außer Acht.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers im Hinblick auf eine, nach seiner Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor (vgl hiezu VfGH 19.9.2014, U634/2013 ua; 30.6.2016, E381/2016 ua; 24.11.2016, E1085/2016 mwN); das Bundesverwaltungsgericht führt insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10; vgl zuletzt auch EGMR 1.10.2019, Fall Savran, Appl 57.467/15) durch (zur Maßgeblichkeit einer Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen vgl bereits VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua; 11.6.2019, E3796/2018; 4.3.2020, E2373/2019 ua):
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht lässt entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das junge Alter des Drittbeschwerdeführers und damit seine sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht (zur Relevanz besonderer Vulnerabilität einer Person in diesem Zusammenhang vgl VfGH 16.9.2013, U496/2013; 4.3.2020, E2373/2019 ua) und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10, Rz 174).
3.4. Zudem stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis wesentlich auf die Annahme, dass die Behandlung des Drittbeschwerdeführers in gleichwertiger Weise erfolgen könne wie in Österreich und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Therapien des Drittbeschwerdeführers aufkommen können würden. Dabei lässt es außer Acht, dass im von der Österreichischen Botschaft in Georgien übermittelten Schreiben des Georgischen Gesundheitsministeriums, Folgendes festgehalten wird:
"Da es in Ihrem Schreiben nicht detailliert dargestellt ist, welche genaue Behandlung und Behandlungsmittel erforderlich sind, kann nicht genau konkretisiert werden, ob in Georgien die vollständige oder nur teilweise Finanzierung der Kosten der für den Patienten erforderlichen medizinischen Behandlungen und Medikation abgedeckt werden. […] Falls der Patient zusätzliche [über das staatlich Programm über soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge hinausgehende] Rehabilitationskurse oder solche Behandlungstherapien benötigt, die durch das oben erwähnte Programm nicht vorgesehen sind, müssen die entstehenden Kosten grundsätzlich persönlich finanziert werden.
Gleichzeitig ist aber vorgesehen, dass die Kosten solcher Zusatzbehandlungen, die im Rahmen des staatlichen Programms nicht gedeckt werden, von einer dazu eingesetz[t]en Kommission erörtert werden, mit dem Ziel einer Entscheidung über die Unterstützung einer Finanzierung im Rahmen des 'referalen Services' zu treffen. Diese Kommission erörtert nach der Analyse der entsprechenden vorliegenden Unterlagen und Angaben zur Zusatzbehandlung die Möglichkeit der Erteilung der Finanzierung an den Kandidaten, und bestimmt ihre Höhe und Zweckmäßigkeit.
Zusätzlich teilen wir Ihnen mit, dass es wegen des allgemeinen Schreibens schwer fällt, eine genauere Information über die Versorgung des Patienten mit der oben erwähnten Diagnose mit den dazu notwendigen medizinischen Leistungen vorzulegen."
Das Georgische Gesundheitsministerium legt somit selbst dar, dass auf Grund der übermittelten Befunde nicht klar ist, welche medizinischen Behandlungen und Therapien der Drittbeschwerdeführer benötigt und ob die dafür anfallenden Kosten von den Beschwerdeführern (teilweise) selbst zu tragen sind.
3.5. Die angefochtene Entscheidung ist aus diesen Gründen im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Drittbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art3 EMRK mit Willkür behaftet und erweist sich schon aus diesem Grund als verfassungswidrig. Sie ist somit aufzuheben (vgl VfGH 4.3.2020, E2373/2019 ua).
3.6. Der Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer durch (VfSlg 19.855/2014; VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua, VfGH 4.3.2020, E2373/2019 ua), weshalb diese auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers aufzuheben ist.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis in dem durch ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 523,20 enthalten. Ein Ersatz der Eingabegebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2246.2020Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021