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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie georgischer Staatsangehöriger; mangelhafte Auseinandersetzung mit einem Schreiben der georgischen Botschaft betreffend die medizinische Versorgungssituation im Herkunftsstaat sowie der Minderjährigkeit des KrankenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt entgegen der Rsp des EGMR das junge Alter des Drittbeschwerdeführers und damit seine sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht. Zudem stützt das BVwG seine Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis wesentlich auf die Annahme, dass die Behandlung des Drittbeschwerdeführers in gleichwertiger Weise erfolgen könne wie in Österreich und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Therapien des Drittbeschwerdeführers aufkommen können würden. Dabei lässt es außer Acht, dass das Georgische Gesundheitsministerium selbst darlegt, dass auf Grund der übermittelten Befunde nicht klar ist, welche medizinischen Behandlungen und Therapien der Drittbeschwerdeführer benötigt und ob die dafür anfallenden Kosten von den Beschwerdeführern (teilweise) selbst zu tragen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2246.2020Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021