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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten des EASOSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der im Iran geboren und aufgewachsen ist. Seine Muttersprache ist Farsi. Er hat bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie im Iran gelebt, dort zehn Jahre die Schule besucht, keinen Beruf erlernt und nicht gearbeitet.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. Mai 2020 als unbegründet ab. Begründend führt es in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren worden und hat noch nie in Afghanistan gelebt. Er ist aber in einer afghanischen Familie und in einem afghanischen Umfeld im Iran aufgewachsen und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen.
[…]
Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2019, E3369/2019-9, in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, dargelegt, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit den soeben genannten EASO Leitlinien 2018 zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Begründung anzustellen, auf Grund welcher, außergewöhnlicher Umstände es dem Beschwerdeführer (der entweder außerhalb Afghanistans geboren wurde oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt hat) dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte[n] gemäß Art2 EMRK auf Leben sowie gemäß Art3 EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wird (vgl auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
Aus den EASO Leitlinien von Juni 2018 geht hervor, dass alleinstehenden Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul zumutbar ist, auch wenn es in dem Neuansiedlungsgebiet kein Unterstützungsnetzwerk gibt. Von dieser Beurteilung ausgenommen ist jene Gruppe von Rückkehrern, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (S. 109 EASO Leitlinien zu Afghanistan von Juni 2018).
[…] Es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans).
Wie obig festgestellt, wurde der Beschwerdeführer, welcher sunnitischer Moslem ist und der Volksgruppe der Tadschiken angehört, im Iran als Sohn afghanischer Flüchtlinge geboren und ist im Iran aufgewachsen. Er spricht Farsi, ist in einer afghanischen Familie und in einem afghanischen Umfeld im Iran aufgewachsen und sozialisiert worden. Er ist daher mit den Gebräuchen seines Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer hat im Iran zehn Jahre lang eine Schule besucht. Er spricht neben Farsi auch sehr gut Englisch und hat sich in Österreich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet und hat somit einen höheren Bildungsgrad als vergleichsweise andere junge Männer dieses Alters. Städtische Strukturen sind i[h]m bekannt, da er in Teheran gelebt hat. Auch wenn er – wie bereits dargelegt – über kein Unterstützungsnetzwerk in Mazar-e Sharif verfügt, ist seine Lebensgrundlage in Mazar-e Sharif aufgrund seiner Bildung in Zusammenschau mit der derzeitigen wirtschaftlichen Situation in Mazar-e Sharif sowie bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert und liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif entgegenstehen."
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei und nie in Afghanistan gelebt habe. Das Bundesverwaltungsgericht messe bei seiner Entscheidung den "Country Guidance"-Richtlinien des EASO besonderes Gewicht bei, ziehe aber ohne nähere Begründung eine abweichende Schlussfolgerung. Die EASO-Richtlinien würden davon ausgehen, dass alleinstehenden Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative ua in Herat oder Mazar-e Sharif offenstehe, nehme davon jedoch ausdrücklich die Gruppe von Rückkehrern aus, die entweder außerhalb Afghanistans geboren worden seien oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt hätten. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht mit der Lage auf Grund der COVID-19 Pandemie auseinandergesetzt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
3. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
4. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
5. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif möglich sei, und stützt sich dabei ausdrücklich auf die EASO-Leitlinien 2018 und 2019. Die EASO-Leitlinien (sowohl auf dem Stand von Juni 2018 als auch von Juni 2019) enthalten spezifische Informationen betreffend Personen, die außerhalb Afghanistans geboren wurden bzw lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (s S 139 der "Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis" des EASO auf dem Stand Juni 2019):
Aus dem Bericht des EASO geht hervor, dass für diese Personengruppe eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht ohne weiteres in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könnte, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund (insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung, Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans).
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht nennt diese Kriterien und auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2019, E3369/2019, kommt jedoch zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer – im Einklang mit den EASO-Richtlinien – eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif möglich sei. Dabei verkennt es, dass kein einziges der genannten Kriterien erfüllt ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan, hat keine Ortskenntnis, keine Verbindungen zu Afghanistan, spricht lediglich Farsi (nicht aber zB Dari), hat keine Berufsausbildung und noch nie gearbeitet. Er hat auch keine Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans bewiesen. Dass in Einklang mit den Länderberichten bei Rückkehrern, die in anderen Staaten geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, nach den EASO-Richtlinien bestimmte Kriterien zu beachten sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen (zB VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 12.12.2019, E3369/2019; 8.6.2020, E1044/2020).
Das Bundesverwaltungsgericht widerspricht sich auch insofern selbst, als es zuerst darlegt, dass es "eine Begründung anzustellen [hat], auf Grund welcher, außergewöhnlicher Umstände es dem Beschwerdeführer (der entweder außerhalb Afghanistans geboren wurde oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt hat) dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren", in der Folge aber ausspricht, dass "keine außergewöhnlichen Umstände vor[liegen], die einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif entgegenstehen".
5.3. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich somit schon aus diesen Gründen im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK als verfassungswidrig. Soweit sich die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.
5.4. Mit Blick auf die dargestellte Berichtslage und die wiedergegebene Rechtsprechung bedarf es daher im fortgesetzten Verfahren einer – mit den Länderberichten im Einklang stehenden – Begründung, auf Grund welcher außergewöhnlichen Umstände es dem Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Iran lebte, dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 EMRK auf Leben sowie gemäß Art3 EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wird (vgl auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160).
6. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
6.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
6.2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
6.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2142.2020Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021