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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt habenRechtssatz
In der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Erkenntnisses führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zwar den Bericht zu Afghanistan des EASO vom Juni 2018 an, der aktuelle und spezifische Informationen betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdefu¨hrers beinhaltet, diese Bezugnahme erfolgt aber nur zum Schein.
So geht das BVwG davon aus, dass "EASO für das Personenprofil der alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen Männer, welche früher schon einmal in Afghanistan gelebt haben, zum Ergebnis [kommt], dass diesen - verbunden mit bestimmten Härten - eine interne Schutzalternative in [Mazar-e Sharif, Herat und Kabul] zumutbar sein könnte, selbst wenn diese über kein familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk innerhalb des als interne Schutzalternative geltenden Gebiets verfügen würden". "Hierbei", so das BVwG weiter, "ist allerdings stets zu prüfen, ob die persönlichen Umstände des Betroffenen, wie etwa sein Alter, Gesundheitszustand, Familienstand oder schulischer und beruflicher Hintergrund, allenfalls zusätzliche Aspekte aufwerfen, die eine besondere Schutzwürdigkeit auslösen".
Damit verkennt das BVwG das vom EASO in der "Country Guidance" zu Afghanistan vom Juni 2018 bzw Juni 2019 vorgegebene Regel-Ausnahmesystem in diesen Fällen, auf das der VfGH in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt hingewiesen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E1759.2020Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021