TE Vfgh Beschluss 2020/11/24 E417/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §7 Abs2, §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der (zweiten) Beschwerde gegen die schriftliche Ausfertigung eines zuvor mit (erster) Beschwerde angefochtenen mündlich verkündeten Beschlusses mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Einschreiterin hat mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 ua eine zu E191/2020 protokollierte Beschwerde gegen den (mündlich verkündeten) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2019, Z G305 2117951-3/15Z, erhoben, mit dem ihrem Antrag auf Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben wurde. Die nunmehr von der Einschreiterin erhobene Beschwerde richtet sich abermals gegen denselben Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, diesmal allerdings gegen dessen schriftliche Ausfertigung vom 18. Dezember 2019, Z G305 2117951-3/22E.

Dieselbe Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl zB VfGH 7.6.2006, B831/06, mwN).

Sohin ist die vorliegende Beschwerde – mangels Legitimation der Einschreiterin – gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Entscheidungsverkündung, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E417.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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