TE Vfgh Erkenntnis 2020/11/24 E4150/2019 ua

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10, §55
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend eine Familie von Staatsangehörigen der Russischen Föderation durch Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen; mangelhafte Ermittlungstätigkeit und Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf den Gesundheitszustand eines an Autismus erkrankten Kindes

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.008,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus Dagestan. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

2. Die Beschwerdeführer reisten am 30. September 2013 in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Jänner 2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §§3 und 8 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß §§57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2015 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

3. Am 6. November 2015 stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. April 2016 wurden diese Anträge gemäß §§3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, Aufenthaltstitel gemäß §§57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, jeweils Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. August 2016 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

4. Am 7. Juni 2018 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK gemäß §55 Abs2 AsylG 2005. Die mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführerin stellte am gleichen Tag einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK gemäß §55 Abs1 AsylG 2005.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Februar 2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß §10 Abs3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß §46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß §18 Abs2 Z1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß §55 Abs4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Oktober 2019 wurden die Beschwerden gemäß §28 Abs2 VwGVG iVm §55 AsylG 2005 sowie gemäß §10 Abs3 AsylG 2005 iVm §52 Abs3 iVm Abs9 FPG und §55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß §28 Abs2 VwGVG iVm §55 Abs1 und 2 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).

5. Gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Oktober 2019 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Verwaltungsakten, das Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsakten vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. In Bezug auf den Drittbeschwerdeführer trifft das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Feststellung, dass der Drittbeschwerdeführer an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus, einer gravierenden Sprachentwicklungsstörung, ausgeprägter motorischer Unruhe, sowie einer zu therapierenden Impulsivität leide. Der Grad der Behinderung sei vom Sozialministerium mit 70 % festgestellt worden. Der Drittbeschwerdeführer unterziehe sich einer spezifischen Autismustherapie in einem österreichischen Autismuszentrum.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit der Abschiebung des Drittbeschwerdeführers aus, dass keine Hinweise auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" vorlägen, die eine Abschiebung im Sinne von Art3 EMRK und §50 FPG unzulässig machen könnten. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich aus:

"Den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ist zu entnehmen, dass in der gesamten Russischen Föderation alle Krankheiten, so auch Entwicklungsstörungen, grundsätzlich behandelbar sind und die Staatsbürger im Rahmen einer staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung haben. Weiters sind, wenn auch in eingeschränktem Maße, Möglichkeiten zur Psychotherapie gegeben. Insgesamt betrachtet liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem [Drittbeschwerdeführer] im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung im oben genannten Sinne droht und ist nicht feststellbar, dass er im Falle seiner Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde."

Im Rahmen der in der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Abwägung nach Art8 EMRK führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

"In casu ist es der Beschwerdeseite nicht gelungen hinreichend substantiiert darzutun, warum die Behandlung des [Drittbeschwerdeführers] ausschließlich in Österreich zu erfolgen habe, zumal seine Krankheit auch im Herkunftsstaat behandelbar ist und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der [Drittbeschwerdeführer] – nach einer gewissen Eingewöhnungsphase im Herkunftsstaat – auch dort einen Behandlungsfortschritt erzielen wird
können, zumal sich sein direktes familiäres Umfeld durch die gemeinsame Rückkehr des Drittbeschwerdeführers mit seiner Mutter [der Erstbeschwerdeführerin] und seiner Schwester [der Zweitbeschwerdeführerin] in die Russische Föderation nicht ändern und vielmehr weitere im Herkunftsstaat aufhältige Angehörige ins Betreuungsnetz des [Drittbeschwerdeführers] zusätzlich helfend aufgenommen werden können."

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich damit weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem konkreten Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers näher auseinander (vgl zu den Ermittlungspflichten etwa VfGH 24.11.2016, E1085/2016 ua mwN).

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich insbesondere nicht mit der ärztlichen und klinisch-psychologischen Stellungnahme des Ambulatoriums Sonnenschein vom 12. Juni 2019 auseinander. Aus dieser geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer seit September 2016 im Autismuszentrum Sonnenschein "eine intensive autismusspezifische Therapie zur Reduktion seiner mit dem Störungsbild Autismus einhergehenden Entwicklungsdefizite von schwerstem Ausmaß" erhalte und "in den letzten drei Jahren bereits deutliche Fortschritte […] erzielt" habe. Dazu wird Folgendes ausgeführt:

"Bei Aufnahme in das Autismuszentrum Sonnenschein zeigte [der Drittbeschwerdeführer] massive Beeinträchtigungen im Kontakt mit anderen Menschen, eine übermäßig ausgeprägte motorische Unruhe und eine gravierende Sprachentwicklungsstörung. Ein gemeinsames Spiel mit dem Buben war nicht möglich. Auf Reize von außen reagierte [der Drittbeschwerdeführer] kaum. Auch das Einhalten von Grenzen war aufgrund seiner motorischen Hyperaktivität und der fehlenden Aufmerksamkeit für seine Umwelt äußerst schwierig.

Die autismusspezifische Therapie ermöglichte [dem Drittbeschwerdeführer] bislang seine deutlichen Entwicklungsdefizite zu verringern und führte auch dazu, weiteren negativen Verhaltensweisen vorzubeugen. Im Zuge der Therapie lernte der Bub mit andere Personen in Kontakt zu treten und sich auf gemeinsame Spiele einzulassen. [Der Drittbeschwerdeführer] kann mittlerweile seine Bedürfnisse nonverbal und zum Teil auch verbal verständlich machen. Im Hinblick auf seine sprachliche Entwicklung sind deutliche Fortschritte zu verzeichnen. Die strukturierte verhaltenstherapeutisch orientierte Therapie führt zu einer Reduktion der motorischen Unruhe, wodurch in weiterer Folge die kognitive Förderung des Jungen möglich ist. Durch die Verbesserung seiner sozial-kommunikativen Fähigkeiten reagiert [der Drittbeschwerdeführer] besser auf Außenreize und Grenzsetzung. Die enge Einbindung der Bezugspersonen in den therapeutischen Prozess ermöglicht das Verfestigen der erlernten Therapieinhalte. Die Zusammenarbeit mit der Familie, das verlässliche Einhalten der Termine und die Umsetzung der Therapieinhalte im häuslichen Alltag tragen wesentlich [zur] guten Entwicklung [des Drittbeschwerdeführers] bei.

Für seine weitere emotionale Entwicklung im Rahmen des frühkindlichen Autismus ist eine regelmäßige autismusspezifische Therapie unbedingt und dringend zu empfehlen.

Gerade in der Therapie von Kindern mit Autismus sind die Kontinuität in der Betreuung in einem bereits bekannten Setting ebenso wie ein hohes Expertenwissen der Fachkräfte und spezifische Therapieangebote notwendig. Aus fachärztlicher sowie klinisch-psychologischer Sicht ist die Weiterführung der bisherigen Therapie im Autismuszentrum Sonnenschein daher unbedingt und dringend erforderlich. Ohne diese ist ein Verlust der bisher erlernten Fähigkeiten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten."

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hätte nähere Erwägungen zur Frage anstellen müssen, ob und inwieweit die bisher durchgeführte Therapie in der Russischen Föderation fortgesetzt werden kann und wie sich gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Therapie bzw – vor dem Hintergrund der spezifischen Charakteristika von Autismus – eine Veränderung der Therapiesituation bzw der allgemeinen Situation auf den Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers auswirken würde.

3.5. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass "mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der [Drittbeschwerdeführer] – nach einer gewissen Eingewöhnungsphase im Herkunftsstaat – auch dort einen Behandlungsfortschritt erzielen wird können", wird nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal sich diese Beurteilung nicht auf ein entsprechendes medizinisches Gutachten stützt.

3.6. Indem das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich jede nähere Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und der Aktenlage vermissen lässt, hat es hinsichtlich der Situation des Drittbeschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Da das Bundesverwaltungsgericht bei der Abwägung nach Art8 EMRK sowie der rechtlichen Beurteilung in Hinblick auf Art3 EMRK davon ausgeht, dass die drei Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, erfordert der Zusammenhang dieser Entscheidungen auch die Aufhebung der Erkenntnisse betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin.

3.7. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit dem konkreten Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin, die nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes an einer deutlich ausgeprägten Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion und posttraumatischer Belastungsstörung sowie einem eventuell operativ zu entfernendem Myom leidet, und der Zweitbeschwerdeführerin, die nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes an einer punktierten inneren Choroidopathie und einer sek. choroidalen Neovaskularisation am linken Auge sowie einer Hornhautverkrümmung leidet, auseinanderzusetzen haben und nähere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und inwieweit die bisher durchgeführten Therapien in der Russischen Föderation fortgesetzt werden können und wie sich gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Therapien auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin bzw der Zweitbeschwerdeführerin auswirken würde.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 327,– und Umsatzsteuer in Höhe von € 501,40 enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4150.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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