RS Vfgh 2020/11/24 E4150/2019 ua

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10, §55
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend eine Familie von Staatsangehörigen der Russischen Föderation durch Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen; mangelhafte Ermittlungstätigkeit und Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf den Gesundheitszustand eines an Autismus erkrankten Kindes

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem konkreten Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers näher auseinander. Es setzt sich insbesondere nicht mit der ärztlichen und klinisch-psychologischen Stellungnahme des Ambulatoriums auseinander. Aus dieser geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer im Autismuszentrum "eine intensive autismusspezifische Therapie zur Reduktion seiner mit dem Störungsbild Autismus einhergehenden Entwicklungsdefizite von schwerstem Ausmaß" erhalte und "in den letzten drei Jahren bereits deutliche Fortschritte [...] erzielt" habe.

Das BVwG hätte nähere Erwägungen zur Frage anstellen müssen, ob und inwieweit die bisher durchgeführte Therapie in der Russischen Föderation fortgesetzt werden kann und wie sich gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Therapie bzw - vor dem Hintergrund der spezifischen Charakteristika von Autismus - eine Veränderung der Therapiesituation bzw der allgemeinen Situation auf den Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers auswirken würde.

Wie das BVwG zu dem Ergebnis kommt, dass "mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der [Drittbeschwerdeführer] - nach einer gewissen Eingewöhnungsphase im Herkunftsstaat - auch dort einen Behandlungsfortschritt erzielen wird können", wird nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal sich diese Beurteilung nicht auf ein entsprechendes medizinisches Gutachten stützt. Indem das BVwG diesbezüglich jede nähere Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und der Aktenlage vermissen lässt, hat es insoweit jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Da das BVwG bei der Abwägung nach Art8 EMRK sowie der rechtlichen Beurteilung in Hinblick auf Art3 EMRK davon ausgeht, dass die drei Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, erfordert der Zusammenhang dieser Entscheidungen auch die Aufhebung der Erkenntnisse betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin.

Entscheidungstexte

  • E4150/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.11.2020 E4150/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4150.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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