RS Pvak 2020/3/11 A40-PVAB/19

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Rundschreiben von PV; PV-Tätigkeit; untrennbarer Zusammenhang mit PV-Tätigkeit; polemische und herabsetzende Aussagen keine PV-Tätigkeit; polemische und herabsetzende Aussagen von PV-Tätigkeit zu trennen; gesetzeskonforme Aussendungen nur bei absoluter Sachlichkeit

Rechtssatz

Zudem haben Pflichtverletzungen, wie gleichfalls bereits erwähnt, nur dann sanktionslos zu bleiben, wenn sie in untrennbarem Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit stehen, während Handlungen und Unterlassungen, die, wie im vorliegenden Fall der in der Aussendung gewählten Formulierungen, nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der PV-Tätigkeit stehen, getrennt und gesondert rechtlich beurteilt werden müssen. Da die Versendung zur Information der Dienststellen der LPD ohne jeden Zweifel auch ohne polemische und herabwürdigende Äußerungen über Vorgesetzte möglich gewesen wäre, besteht auch kein rechtlicher Zweifel daran, dass zwischen der Versendung und den unsachlichen Äußerungen im Rundschreiben kein untrennbarer Zusammenhang besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A40.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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