Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Rundschreiben von PV; PV-TätigkeitRechtssatz
Ein PV, der sich, wie im vorliegenden Fall, mit einem Rundschreiben u.a. auch an die von ihm zu vertretenen Bediensteten wendet, übt daher seine Funktion aus, und zwar auch dann, wenn dem PVO, dem er angehört, keine Zuständigkeit für den gesamten Adressatenkreis dieses Rundschreibens zukommt. Wesentlich ist, dass der PV damit – zumindest vermeintliche - Interessen der Bediensteten vertritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A40.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021