RS Pvak 2020/3/11 A40-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Rundschreiben von PV; PV-Tätigkeit

Rechtssatz

Ein PV, der sich, wie im vorliegenden Fall, mit einem Rundschreiben u.a. auch an die von ihm zu vertretenen Bediensteten wendet, übt daher seine Funktion aus, und zwar auch dann, wenn dem PVO, dem er angehört, keine Zuständigkeit für den gesamten Adressatenkreis dieses Rundschreibens zukommt. Wesentlich ist, dass der PV damit – zumindest vermeintliche - Interessen der Bediensteten vertritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A40.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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