RS Pvak 2020/3/11 A40-PVAB/19

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Dienstvorgesetzten; Entscheidung über dienstrechtliche Verfolgung durch PVO

Rechtssatz

Über die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung oder deren Verweigerung haben allein die PVO Beschluss zu fassen, denen der/die PV angehört. Verweigern diese Ausschüsse die Zustimmung und hält die Dienststellenleitung (DL) diese Weigerung für gesetzwidrig, kann sie die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A40.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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