Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von Dienstvorgesetzten; Entscheidung über dienstrechtliche Verfolgung durch PVORechtssatz
Über die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung oder deren Verweigerung haben allein die PVO Beschluss zu fassen, denen der/die PV angehört. Verweigern diese Ausschüsse die Zustimmung und hält die Dienststellenleitung (DL) diese Weigerung für gesetzwidrig, kann sie die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A40.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021