Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Entscheidung über dienstrechtliche Verfolgung durch PVORechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen PV wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als PV erfolgt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A40.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021