RS Pvak 2020/3/11 A40-PVAB/19

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Entscheidung über dienstrechtliche Verfolgung durch PVO

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen PV wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als PV erfolgt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A40.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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