Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Befangenheit; unrichtige Zusammensetzung von PVORechtssatz
Im vorliegenden Fall geht es um die Freistellung des Antragstellers, die von ihm als zu gering bekämpft wird, und seinen deshalb bei der PVAB eingebrachten Antrag. Es steht daher außer jedem rechtlichen Zweifel, dass die Beschlussfassung im PVO über die Stellungnahme des ZA zu diesem Antrag an die PVAB den Antragsteller unmittelbar - „in eigener Sache“ - betrifft. Der Antragsteller war daher wegen Befangenheit an der Entscheidung des ZA über die Stellungnahme an die PVAB in dieser seiner eigenen Sache ausgeschlossen und an der Ausübung seiner Funktion verhindert. Dennoch hat er an der ZA-Sitzung vom 30. März 2020 (Telefonkonferenz) teilgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021