Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Befangenheit; unrichtige Zusammensetzung von PVORechtssatz
Im Personalvertretungsrecht muss allerdings differenziert werden. Aufgabe der PV ist es gerade, unter Beachtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 zweiter Satz und des § 2 Abs. 2 PVG die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dazu gehören selbstverständlich auch die Interessen der PV selbst, die ja aus dem Kreis der zum PVO wahlberechtigten Bediensteten (§ 15 Abs. 5 PVG) stammen müssen. Soweit PV nur – auch - ihre eigenen Interessen im Rahmen ihrer Interessenvertretungsaufgabe mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind und können hiervon nicht ausgeschlossen werden. Ist ein/e PV hingegen allein unmittelbar Betroffene/r in einer zur Beschlussfassung anstehenden Angelegenheit (beispielsweise als Bewerber/in um eine ausgeschriebene Funktion bzw. Planstelle, als Mitglied eines PVO, gegen das der Dienstgeber disziplinäre Maßnahmen setzen möchte, etc.), sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er/sie von der Mitwirkung an der Entscheidung des PVO ausgeschlossen und an der Ausübung seiner/ihrer Funktion bei der Geschäftsführung des PVO gemäß § 22 Abs. 3 PVG verhindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021