RS Pvak 2020/4/6 A7-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2020
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs3
PVG §41 Abs1

Schlagworte

unrichtige Zusammensetzung von PVO

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war der ZA bei seiner Beschlussfassung über die Stellungnahme an die PVAB im gegenständlichen Verfahren unrichtig zusammengesetzt. Dies hat zur Folge, dass ein unzuständiges Organ über eine bestimmte Angelegenheit entschieden hat. Die Wahrung der Zuständigkeitsregelungen zählt zu den grundlegenden Prinzipien eines jeden Rechtsstaates, weshalb deren Missachtung wesentliche Folgen nach sich zieht und die PVAB von Amts wegen vorzugehen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten