Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
unrichtige Zusammensetzung von PVORechtssatz
Im vorliegenden Fall war der ZA bei seiner Beschlussfassung über die Stellungnahme an die PVAB im gegenständlichen Verfahren unrichtig zusammengesetzt. Dies hat zur Folge, dass ein unzuständiges Organ über eine bestimmte Angelegenheit entschieden hat. Die Wahrung der Zuständigkeitsregelungen zählt zu den grundlegenden Prinzipien eines jeden Rechtsstaates, weshalb deren Missachtung wesentliche Folgen nach sich zieht und die PVAB von Amts wegen vorzugehen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021