RS Pvak 2020/4/6 A7-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Kriterien für Freistellung; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; Stärkeverhältnis; Funktionen; Arbeitsbelastung

Rechtssatz

Aus dieser Sach- und Rechtslage folgt, dass die Arbeitsbelastung des Schriftführers im ZA ohne Zweifel höher als jene des stellvertretenden ZA-Vorsitzenden anzusetzen ist, zumal, anders als vom Antragsteller ins Treffen geführt, Tätigkeiten als Fraktionsvorsitzender einer im ZA vertretenen wahlwerbenden Gruppe für die Zuteilung von Freistellungen von keiner rechtlichen Relevanz sind. Gleiches gilt für die Bedienstete/n, die dem ZA zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiaufgaben gemäß § 29 Abs. 1 PVG zur Verfügung zu stellen sind, welcher Regelung gleichfalls keine rechtliche Auswirkung auf Freistellungen iSd § 25 Abs. 4 PVG zukommt. Die Aufteilung der zweiten gänzlichen Freistellung je zur Hälfte auf den Antragsteller und den Schriftführer in ihrer Funktion aus Ausschussfunktionäre erfolgte daher im Einklang mit den Vorgaben des § 25 Abs. 4 PVG, auch wenn damit nach Auffassung der PVAB eine Bevorzugung des stellvertretenden Vorsitzenden, dessen Aufgaben nach PVG erst im Verhinderungsfall der Vorsitzenden schlagend werden, gegenüber dem Schriftführer, der nach PVG und der PVGO auch außerhalb der ZA-Sitzungen ständig Aufgaben zu erfüllen hat, verbunden ist. Die Aufteilung der zweiten gänzlichen Freistellung je zur Hälfte auf „X“ und „Y“ entspricht überdies in vollem Umfang dem Stärkeverhältnis dieser beiden Wählergruppen im ZA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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