RS Pvak 2020/4/6 A7-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Kriterien für Freistellung; Aufteilung der Freistellungen; Stärkeverhältnis; Funktionen; Arbeitsbelastung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die zweite gänzliche Freistellung vom ZA auf zwei Ausschussfunktionäre im Verhältnis von je 50 v.H. aufgeteilt. Sowohl dem Antragssteller in seiner Funktion als stellvertretender ZA-Vorsitzender als auch dem Schriftführer wurde mit dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Beschluss des ZA vom 19. Februar 2020 je eine Freistellung von 20 Wochenstunden zugesprochen. Dem/Der ZA-Vorsitzenden und der/dem ZA-Schriftführer/in werden durch das PVG und die PVGO vielfältige Aufgaben zugewiesen. Diese beziehen sich nicht nur auf die Sitzungen, sondern auch auf die Vorbereitung der Sitzungen, die Behandlung des Schriftverkehrs, die Erstellung von Sitzungsprotokollen und sonstigen Schriftstücken, um nur einige dieser Aufgaben explizit anzuführen. Die Aufgaben des stellvertretenden ZA-Vorsitzenden nach PVG erschöpfen sich in der Vertretung des/der ZA-Vorsitzenden im Verhinderungsfall, sind also nicht ständig von dem mit dieser Funktion betrauten Mitglied des ZA wahrzunehmen. Allen Funktionären im ZA ist gemein, dass sie zusätzlich zur Ausübung ihrer Funktionen die gesetzlichen Aufgaben eines Ausschussmitgliedes wie alle anderen ZA-Mitglieder wahrzunehmen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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