Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufteilung der Freistellungen; weiter GestaltungsspielraumRechtssatz
Der Gesetzgeber räumt dem ZA bei seiner Willensbildung nach § 25 Abs. 4 PVG einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums kann nach der Rechtsprechung eine Rechtsverletzung nur im Exzessfall vorliegen, nämlich dann, wenn die vom ZA getroffene Entscheidung im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 und 2 PVG steht und jede sachliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt (VwGH Zl. 97/12/0273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021