RS Pvak 2020/4/6 A7-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum

Rechtssatz

Der Gesetzgeber räumt dem ZA bei seiner Willensbildung nach § 25 Abs. 4 PVG einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums kann nach der Rechtsprechung eine Rechtsverletzung nur im Exzessfall vorliegen, nämlich dann, wenn die vom ZA getroffene Entscheidung im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 und 2 PVG steht und jede sachliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt (VwGH Zl. 97/12/0273).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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