RS Pvak 2020/4/6 A7-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV; Wählergruppen nicht antragsberechtigt; PVO; Antrag für Wählergruppe eines namentlich genannten PVO-Mitglieds

Rechtssatz

Der Antragsteller brachte den Antrag für die im ZA vertretene Wählergruppe „Y“ bei der PVAB ein, die sich durch den bekämpften Beschluss des ZA in ihren den Wählergruppen in § 25 Abs. 4 PVG gewährten Rechten verletzt sieht, obwohl der Wählergruppe keine Parteistellung im Verfahren vor der PVAB zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist ein solcher Antrag jedoch dann, wenn er von einem namentlich genannten Mitglied eines PVO gefertigt wurde, als Antrag dieser Person zu werten (PVAK vom 13. März 1979, A 1-PVAK/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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