Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
Wählergruppen nicht antragsberechtigtRechtssatz
Nicht antragsberechtigt an die PVAB nach § 41 Abs. 1 PVG sind die in einem PVO vertretenen Wählergruppen, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, weil Rechtspersönlichkeit nach PVG nur die Gesamtheit der von einem ZA vertretenen Bediensteten besitzt (§ 3 Abs. 5 PVG). Da Wählergruppen nach PVG keine juristischen Personen sind, besitzen sie keine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG. Den in einem PVO vertretenen Wählergruppen kommt auch nicht die Stellung eines PVO zu, die in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021