RS Pvak 2020/4/6 A7-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Wählergruppen nicht antragsberechtigt

Rechtssatz

Nicht antragsberechtigt an die PVAB nach § 41 Abs. 1 PVG sind die in einem PVO vertretenen Wählergruppen, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, weil Rechtspersönlichkeit nach PVG nur die Gesamtheit der von einem ZA vertretenen Bediensteten besitzt (§ 3 Abs. 5 PVG). Da Wählergruppen nach PVG keine juristischen Personen sind, besitzen sie keine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG. Den in einem PVO vertretenen Wählergruppen kommt auch nicht die Stellung eines PVO zu, die in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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