RS Pvak 2020/8/25 A11-PVAB/20

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Norm

PVG §25 Abs4

Schlagworte

Freistellungen für PV; Stärkeverhältnis der Wählergruppen bzw. Mandate und auszuübende Funktionen

Rechtssatz

Nach § 25 Abs. 4 letzter Satz PVG ist bei der Freistellung von ZA-Mitgliedern auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Dazu ist anzumerken, dass das in dieser Bestimmung angesprochene Stärkeverhältnis der Wählergruppen nicht auf das Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen zueinander, sondern auf das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen aufgrund der auf die Wählergruppen entfallenen Mandate abstellt (VwGH Zl. 2010/09/0246, VwSlg 18207 A/2011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A11.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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