Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PVRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Mitglieder von PVO, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, behaupten, weil diese einen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO auch im Innenverhältnis haben, sofern sie die Entscheidung, gegen die sich ihr Antrag richtet, nicht mitgetragen, also beispielsweise dafür gestimmt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A11.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021