RS Pvak 2020/8/25 A11-PVAB/20

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung PV

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Mitglieder von PVO, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, behaupten, weil diese einen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO auch im Innenverhältnis haben, sofern sie die Entscheidung, gegen die sich ihr Antrag richtet, nicht mitgetragen, also beispielsweise dafür gestimmt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A11.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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