TE Vwgh Beschluss 1997/5/28 97/13/0004

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des Mag. G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.880,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 1996, MA 4-Ref.4, MA 4/4-1482/96, Kommunalsteuer für April bis Dezember 1995 im Betrag von S 13.191,-- vorgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1996 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit einem am 13. Jänner 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 10. Jänner 1997 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Nach den von der belangten Behörde mit einer "Äußerung" vom 14. März 1997 vorgelegten Aktenteilen wurde dem Beschwerdeführer am 13. Jänner 1997 eine Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 1996 zugestellt, mit der die in Rede stehende Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Erhebung" einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (vgl. § 27 VwGG) das Einlangen derselben beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen (vgl. neben vielen z. B. den Beschluß vom 13. Dezember 1995, 93/13/0228, unter Bezugnahme auf den hg. Beschluß vom 14. August 1991, 91/17/0039). Die belangte Behörde hat nicht nachgewiesen, daß die vom Magistrat der Stadt Wien erlassene Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 1996 in dem Zeitpunkt, in dem die vorliegende Beschwerde (am 13. Jänner 1997) beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, bereits zugestellt gewesen ist. Es ist daher davon auszugehen, daß die Säumigkeit der belangten Behörde im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch angedauert hatte.

Durch die Erlassung der Berufungsvorentscheidung noch vor Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerde ist Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG eingetreten (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 321, und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei auf Grund der genannten Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 Satz 2 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den Anspruch auf Kostenersatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 VwGG ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, daß der ausständige Bescheid noch vor Einleitung eines Vorverfahrens erlassen wurde (vgl. Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 712).

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130004.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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