Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 2216889-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entfällt und in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erlassen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt(Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 03.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.
1.2. Er reiste trotz bestehenden Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum am 11.02.2019 widerrechtlich in Österreich ein und wurde von der Polizei am 17.03.2019 beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Das Einreiseverbot wurde gegen den BF im Jahr 2011 erlassen und hatte bis 27.12.2019 Gültigkeit. Laut SIS-Treffermeldung war das Einreiseverbot auf den BF mit einem anderen Vornamen ausgestellt. Der BF gab diesbezüglich gegenüber der Polizei an, im Jahr 2012 seinen Vornamen geändert zu haben.
1.3. Aus dem Jahr 2017 liegt gegen den BF eine Anzeige wegen Diebstahls vor.
1.4. Der BF wurde, nachdem er gegenüber der Polizei keinen Wohnsitz im Bundesgebiet nennen können hatte, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
1.5. Während seines Aufenthalts dort vom 17.02.2019 bis 23.03.2019 hatte der BF seine einzige (Haupt-) Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte er nie. Der BF übernachtete laut eigenen Angaben stets bei Freunden.
1.6. Noch am Tag seines Aufgriffs im Bundesgebiet – am 17.03.2019 – wurde gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt dreijähriges Einreiseverbot erlassen.
1.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.03.2019 wurde über den BF dann zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
1.8. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen nahen Bezugspersonen – demgegenüber in seinem Heimatland seine Eltern, Ehefrau und zwei Kinder.
1.9. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig, sondern ging der Schwarzarbeit nach. Dies gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA selbst zu.
Im Folgenden wird auszugsweise die Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 17.03.2019 wörtlich wiedergegeben:
„F: Warum sind Sie hier?
A: meine wirtschaftliche Lage ist schlecht und ich habe hier gearbeitet.
F: Haben Sie in Österreich gearbeitet?
A: ja ich habe Reparaturen erledigt und bin seit einem Monat hier
F: Wie viel Geld haben Sie verdient mit der Schwarzarbeit?
A: ca. 500,-.
F: Sie wissen, dass Sie nicht arbeiten dürfen.
A: ja weiß ich.“
Der BF gab dann, befragt danach, wovon er in Österreich lebe, an „von der Schwarzarbeit“, beantwortete die ihm daraufhin gestellte Frage, ob er für seinen Aufenthalt in Österreich über eine Unfall- und Krankenversicherung verfüge, mit „nein“, und führte, befragt danach, wieviel Geld er im Moment besitze, an, „ca. 560 Euro“.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Dass der BF am 11.02.2019 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergab sich aus dem Inhalt der von der Polizei an die Fremdenpolizei erstatteten „Anzeige“ vom 17.03.2019 (AS1) und aus den glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA am 17.03.2019, sich seit einem Monat in Österreich aufzuhalten.
Die festgestellte Wohnsitzmeldung des BF beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. seinen eigenen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2019 (AS 26).
2.2.4. Dass gegen den BF eine Anzeige wegen Diebstahls aus dem Jahr 2017 aufliegt, ergab sich aus dem Akteninhalt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF beruht jedenfalls auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Dass der BF in Österreich seinen Lebensunterhalt nur über Schwarzarbeit bestreiten konnte, gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA selbst zu, ebenso, dass er für seinen Aufenthalt in Österreich über keine Unfall- und Krankenversicherung verfügt (AS 26).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I.:
3.1. Zu Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt – mangels Vorliegens der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen.
3.1.2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(…)“
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:
Der BF reiste trotz bestandenen Einreiseverbotes am 11.02.2019 widerrechtlich in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 17.03.2019 bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet von der Polizei betreten, festgenommen, nachdem er keinen Wohnsitz im Bundesgebiet nennen können hatte, und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2019 gab der BF zu, aus wirtschaftlichen Gründen eingereist zu sein und in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, demgegenüber in seinem Heimatland seine Eltern, seine Ehefrau und zwei Kinder als familiäre Anknüpfungspunkte. Er weist in Österreich nur für die Dauer seiner Schubhaft vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 eine Hauptwohnsitzmeldung auf, hatte im Bundesgebiet nie einen ordentlichen Wohnsitz, hat, wie er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2019 angab, bei verschiedenen Freunden übernachtet, und konnte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nur über Schwarzarbeit finanzieren bzw. nur mit einem illegal erworbenem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Da der BF in Österreich keine berücksichtigungswürdige Bindung aufweist und etwaige, wenn, dann nur schwach ausgeprägte private Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Hintanhaltung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet in den Hintergrund treten, wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für notwendig gehalten.
3.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war abzuweisen, wegen Abschiebung und Ausreise des BF von Österreich nach Albanien am 23.03.2019 mit der Maßgabe, dass nunmehr – mangels Relevanz einer Aufenthaltsberechtigung des am 23.03.2019 nach Albanien ausgereisten, nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen BF – Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entfällt und mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG statt nach § 52 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG erlassen wird.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Albanien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, hat er doch in seinem Heimatland seine Eltern, seine Ehegattin und zwei Kinder zurückgelassen, bei denen er, wie er vor dem BFA angab, bei einer Rückkehr wieder wohnen kann, handelt es sich beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat, in dem es grundsätzlich Arbeitsmarktzugang, eine gewährleistete Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und bei Bedarf staatliche Sozialhilfeleistungen gibt, und wurde auch in vorliegender Beschwerde kein Abschiebungshindernis vorgebracht, welches bei einer Abschiebung zu einer Art. 3 EMRK – Verletzung führen würde bzw. könnte. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wird.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Da der BF am 11.02.2019 trotz bestandenen Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, rund ein Monat später am 17.03.2019 – nur durch Zufall – bei seinem illegalen Aufenthalt in Österreich von der Polizei betreten wurde, vor dem BFA am 17.03.2019 zugab, nur durch Schwarzarbeit seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten zu können und derzeit über ca. EUR 560 zu verfügen und ca. EUR 500,- durch Schwarzarbeit erworben zu haben, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und, wie er vor dem BFA angab, im Bundesgebiet bei verschiedenen Freunden übernachtet hat, demnach nicht an einer bestimmten Adresse für die Behörden in Österreich greifbar ist, wurde die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für erforderlich gehalten.
Der BF war vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in einem Polizeianhaltezentrum aufhältig und gemeldet und wurde am XXXX .2019 in sein Heimatland abgeschoben.
3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
(….).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen – gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG.
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist gemäß § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann, und gemäß § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG grundsätzlich dann, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Im gegenständlichen Fall wurde der im Bundesgebiet illegal aufhältige BF am 17.03.2019 von der Polizei betreten, nachdem er am 11.02.2019 ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. Beschäftigungsbewilligung, mit einem 2011 gegen ihn erlassenen bis 27.12.2019 gültigen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum behaftet und in der Absicht, sich in Österreich seinen Aufenthalt bzw. seinen Lebensunterhalt über Schwarzarbeit zu finanzieren, in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Mitteln stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).
Der BF brachte im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2019 vor, aus wirtschaftlichen Gründen eingereist zu sein, in Österreich von der Schwarzarbeit zu leben und derzeit ca. EUR 560 Bargeld bei sich zu haben, wovon er ca. EUR 500,- über Schwarzarbeit erwirtschaftet habe.
Da der BF
? bei seiner Einreise nach Österreich keinen Aufenthaltstitel und keine Beschäftigungsbewilligung besaß bzw. aufgrund seines 2011 gegen ihn erlassenen für den gesamten Schengenraum bis 27.12.2019 gültigen Einreiseverbotes am 11.02.2019 gar nicht in den Schengenraum und damit auch nicht nach Österreich einreisen durfte,
? durch die Änderung seines Vornamens im Jahr 2012 offenbar das gegen ihn im Jahr 2011 für den gesamten Schengenraum erlassene Einreiseverbot zu umgehen versuchte, was auch durch seinen Reisepass belegt ist,
? ohne Mittel für einen vom BF offenbar längerfristig geplanten Aufenthalt und in der Absicht nach Österreich gereist ist, auf illegale Weise seine wirtschaftliche Lage zu verbessern,
? in Österreich keine Möglichkeit hatte, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, und auch über keine Kranken- und Unfallversicherung für seinen Aufenthalt in Österreich verfügte,
? nach seiner Einreise im Bewusstsein, dass dies nicht erlaubt ist, rund ein Monat lang Schwarzarbeit nachgegangen ist, dies vor dem BFA am 17.03.2019 zugab, für selbstverständlich hielt und mit seiner schlechten wirtschaftlichen Lage begründete,
kann insgesamt von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Mangels ausreichender Unterhaltsmittel des BF, der nach seiner Einreise am 11.02.2019 bis zu seiner Festnahme am 17.03.2019 seinen Unterhalt in Österreich nur mit Einkommen aus Schwarzarbeit bestritten hat bzw. bestreiten konnte und zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2019 im Besitz von ca. EUR 560,- Bargeld war, wovon laut seinen eigenen Angaben ca. EUR 500,- aus Schwarzarbeit stammen, hat der BF seine Bereitschaft, sich Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen zu verschaffen, eindeutig unter Beweis gestellt.
Da der BF, der 2012 seinen Vornamen ändern ließ, um das gegen ihn 2011 erlassene Einreiseverbot zu umgehen, und ohne (ausreichende) Mittel für den von ihm offenbar längerfristig beabsichtigten Aufenthalt in der Absicht nach Österreich gekommen ist, mit Schwarzarbeit seine wirtschaftliche Lage zu verbessern, offenbar nicht zur Einhaltung von Verboten und Rechtsvorschriften bereit ist, ist von keiner positiven Zukunftsprognose, von fortgesetzter Schwarzarbeit, damit einer drohenden finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG auszugehen.
Der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, wurde der BF am 17.03.2019 doch beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und nicht auch bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen, sondern hat der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA illegale Beschäftigung bloß zugegeben, ohne von der Polizei in Ausübung einer solchen betreten worden zu sein.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Mangels entgegenstehender berücksichtigungswürdiger familiärer und privater Interessen des BF, der, wie er vor dem BFA am 17.03.2019 angab, keine Familienangehörigen in Österreich, als familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland demgegenüber seine Eltern, seine Ehegattin und zwei Kinder, hat, in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz aufweist und stets bei Freunden übernachtet hat, und weder sozial oder in sonstiger Weise mit Österreich persönlich verbunden ist, wird das gegen den BF erlassene Einreiseverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der vom BFA ausgesprochenen dreijährigen Dauer nach für gerechtfertigt gehalten.
Die Beschwerde gegen das Einreiseverbot war daher vollumfänglich abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Maßgabe Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Schwarzarbeit ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2216889.1.00Im RIS seit
16.02.2021Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021