TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 G313 2211208-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G313 2211208-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018 Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.09.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF, ein deutscher Staatsbürger, kam erstmals im Winter 2013 nach Österreich um eine Stelle als Zahlkellner bei den XXXX bahnen anzutreten. Er befand sich mit Meldelücken zwischen 2013 bis 2015 und Meldelücke zwischen 02.05.2016 und 24.01.2017 in Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2018, XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe in der Höhe von 2.280 € verurteilt.

Dem Strafgerichtsurteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zuge einer Hausdurchsuchung am XXXX .2017 aufgrund des Verdachtes des Besitzes von Kinderpornographie aus dem Internet wurden beim BF die Festplatte XXXX sowie das Notebook XXXX und Notebokk XXXX konfisziert. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung wurden ebenfalls XXXX g Cannanbisharz und eine Suchtmittelwaage schwarz konfisziert.

Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF zumindest im Zeitraum von 2013 bis 2017 in zahlreichen Angriffen unter dem User Namen „ XXXX “ oder „ XXXX “ pornographische Darstellung minderjähriger Personen sich und anderen Personen sonst zugänglich machte, als er Dateien im Wege von „ XXXX “ sowie „ XXXX “ sowie online und Skype unbekannten Usern zum Download zur Verfügung stellte, diese Darstellungen auf seinen Laptops, und externer Festplatten sich verschaffte und Dateien im Wege von XXXX auch zum Datentausch anbot. Der BF begann im Jahre 2013 über das XXXX von anderen Usern pornographische Darstellungen Minderjähriger zu beziehen, abzuspeichern und selbst anderen Usern wieder zur Verfügung zu stellen. Dabei bediente er sich auch des Programms XXXX um seine Spur im Internet zu verwischen. Via XXXX machte der BF das Bild- und Video- Material anderen zugänglich und versendete er auch via XXXX pornographisches Material. Eine Anleitung für Pädophilie hat er auf seinen onion-links gespeichert.

Dabei handelte es sich um Darstellung minderjähriger Mädchen und Knaben beim Vaginal-Oral, Anal – und Handverkehr, teils Minderjährige untereinander, großteils mit Erwachsenen.

Auf den beim BF in dessen Wohnung anlässlich der Hausdurchsuchung am XXXX .2017 sichergestellten Laptops, Festplatte usw. fand man Datenmaterial von zumindest XXXX Bildern und XXXX Videos, wobei laut dem Auswertungsbericht der beschlagnahmten Speichermedien von XXXX Videos die bereits gelöschten Dateien nicht mehr genauer feststellbar waren, lediglich die XXXX Videodateien wurden überprüft.

Die Inhalte zeigen Bilder und Videos mit minderjährigen Kindern, teilweise XXXX kindern, beim Oral und Analverkehr, teilweise Handverkehr und posieren, auch in gefesselter Position oder XXXX . Weiters Bilder über XXXX von XXXX in XXXX . Auf den sichergestellten Bildern sind ebenso Abbildungen von XXXX kindern zu sehen, die XXXX werden, und zB an den XXXX wurden. Weiters handelt es sich um Abbildung von Kindern XXXX mit XXXX und XXXX zum XXXX .

Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden XXXX g Marihuana und eine schwarze Suchtgiftwaage sichergestellt und erfolgte dazu eine gesonderte Anzeige unter GZ XXXX .

Nach der Hausdurchsuchung gab der BF in der Beschuldigtenvernehmung an, viermal eine Psychotherapie Sitzung gemacht zu haben, für weitere Therapien fehle ihm aber das Geld.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2018 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF vom 01.10.2013 bis 11.12.2013 erstmals im Bundesgebiet gemeldet war. Die nächste Meldung erfolgte am 11.05.2015 bis 02.05.2016.Die erneute Meldung im Bundesgebiet erfolgte am 24.01.2017.Am 26.6.2017 erfolgte die Anzeige wegen Verdachtes gem. § 207a und am 23.09.2017 wegen § 27 SMG, von der Verfolgung jedoch zurückgetreten wurde. Am 19.10.2018 erfolgte eine neuerliche Anzeige wegen § 27 SMG. Am 25.10.2018 erfolgte die verfahrensgegenständliche Verurteilung. Ein Privat und Familienleben in Österreich oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehe außer den Arbeitsverhältnissen nicht. Der BF habe bereits vor Ausstellung einer Anmeldebescheinigung in Österreich gearbeitet. Aufgrund der –Tathandlungen und des persönlichen Gesamtbildes bedeute der weitere Aufenthalt des BF eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Der BF habe die Vergehen des Besitzes und Weitergabe von kinderpornographischen Darstellungen aus dem Internet in der Zeitdauer von mindestens XXXX Jahren begangen. Der BF besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sei daher Fremder. Er sei deutscher Staatsangehöriger. Aufgrund seines kurzen nicht durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet würde ihm eine gewisse soziale Integration zugesprochen. Er lebe laut Melderegisterauszug alleine. Die Art und Weise der Tatbegehung über den langen Zeitraum Beginn mit 2013 in Österreich bis zu seiner Aufdeckung am XXXX .2017 lasse auf sein kriminelles Potential schließen bzw. stelle er dadurch eine erhebliche Gefahr dar. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, somit sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.

5. Mit Schriftsatz vom 14.12.2018, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Weiters eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF lediglich ein Vergehen und kein Verbrechen begangen habe, er kein Körperverletzungsdelikt oder Eigentumsdelikt begangen habe. Er sei in XXXX gut integriert und würde dort durch ein Aufenthaltsverbot auch seine Arbeitsstelle verlieren. Die Kosten des Umzugs wären enorm und auch unzumutbar. Der BF habe niemand im Sinne der behördlichen Feststellungen an Leib und Leben geschädigt. Man könne bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass die belangte Behörde bei richtiger Würdigung kein Aufenthaltsverbot erlassen hätte dürfen.

6. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 19.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.

Am 24.09.2019 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der eine Unzuständigkeitseinrede gegen die erkennende Richterin vorgebracht wurde, welche mit Beschluss verworfen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX in Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.

Der BF reiste erstmals im Jahr 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, begann vor Ausstellung einer Anmeldebescheinigung in Tirol bei der XXXX bahn zu arbeiten. Zu dieser Zeit begann er auch mit dem Konsum von Kinderpornographie. Danach begann er in XXXX als Kellner zu arbeiten.

Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

?        Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 wegen §§ 207 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren. (Kinderpornographie), sowie einer Geldstrafe von 2280 €

Die Probezeit dauert noch bis XXXX .2022

In Deutschland die Mutter des BF, mit der er den Kontakt durch Besuche auch persönlich aufrecht hält. (Angaben des BF in der Stellungnahme)

Der BF verfügt in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte. Die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angegebene Freundin XXXX lernte der BF nach seiner Einvernahme zur Straftat im Jahre 2017 kennen.

Ein gemeinsamer Haushalt mit dieser bestand jedoch zu keiner Zeit.

Der BF war in Österreich beruflich tätig, bezog kurz ALG und war zuletzt bei der XXXX in XXXX beschäftigt, wo er durchschnittlich 1500 € ins Verdienen brachte.

Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich vor seiner Ausreise nach Österreich in Deutschland. In Deutschland befindet sich die Mutter des BF mit der der BF zumindest noch durch Besuche dort Kontakt hält.

Nach der Hausdurchsuchung absolvierte der BF vier Termine bei der Psychotherapiestelle in XXXX , weitere Therapien erfolgte laut BF nicht da es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich war. Ein Ansuchen um finanzielle Hilfe zur Therapiemöglichkeit lehnte der BF wegen seines Bekanntheitsgrades in XXXX als Kellner ab.

Gegen den BF erfolgten im Jahre 2017 und 2018 Anzeigen wegen SMG, von der Verfolgung zu 2017 wurde (vorläufig) zurückgetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes und des beigeschaffenen Strafaktes LG XXXX XXXX bzw XXXX

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der BF in Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und in Österreich erstmals im Jahre 2017 seine Freundin kennenlernte ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass aber niemals ein gemeinsamer Haushalt vorlag entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung betreffend die bisherige berufliche Tätigkeit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).

Die Feststellungen rund um den Tathergang und des Persönlichkeitsbildes des BF beruhen auf dem Strafakt, dem Gerichtsakt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1.         ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2.         er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Zur strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX .2018 führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX aus, dass der BF im Zeitraum von 2013 bis 2017 dh einem langen Zeitraum von mindestens XXXX Jahren bis zu seiner Entdeckung in zahlreichen Angriffen pornographischer Darstellungen unmündiger mj. Personen dieses Material anderen Personen zugänglich gemacht hat als er das Material zum Download anderen Personen via Tausch zur Verfügung stellte, weiters das Speichern und wieder Löschen von Inhalten Kinderpornographischen Ursprungs auf seinem XXXX , XXXX und XXXX , sowie Zugriff auf Kinderpornos im Internet, die allesamt nicht nur Bilder sondern auch Videos von XXXX , XXXX bis zum XXXX beim XXXX , XXXX und XXXX mit anderen mj. Kindern oder Erwachsenen zeigten, sowie XXXX und XXXX der mj Kinder.

Dass der BF ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt um sich dadurch Lustgewinn zu verschaffen und die Handlungen zuerst vom Ansehen von Nacktbildern bis zur Videoversion sich ständig steigern mussten um denselben Effekt noch erzielen zu können, ist ebenso anhand der dokumentierten Fotos ohne Videomaterial bereits feststellbar.

Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtlichen Verurteilungen wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf.

Dabei geht es nicht wie in der Beschwerde angeführt darum, ob der BF selbst nie Kinder missbraucht habe, denn die Erfüllung des angeführten Tatbestandes zu § 207 a StGB führt zum strafrechtlichen Erfolg. Auch die Argumentation es handle sich lediglich um ein Vergehen und keine Körperverletzung oder Eigentumsdelikt kann kein Argument darstellen dass sich mit dem Tatbestand des § 207 a StGB zu keinem Erfolg führt

In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

Ein Grundinteresse der österreichischen wie internationalen Gesellschaft muss es sein den Markt für Kinderpornographie einzudämmen und damit die Qual, die Kindern angetan wird, damit zu verhindern, daher ist es besonders wichtig dass den Konsumenten von Kinderpornographie der Boden entzogen wird, gleichsam vergleichbar mit dem Suchtgifthandel bei dem ein besonders strenger Maßstab angelegt wird, muss dies umso mehr bei Kinderpornographiekonsumation und Verbreitung gelten.

Zur Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sowie den dagegenstehenden öffentlichen Interessen unter Heranziehung des Persönlichkeitsbildes des BF der anhand der Aktenlage, auch und vor allem unter Zugrundelegung des Strafaktes und des persönlichen Eindrucks anlässlich der mündlichen Verhandlung nachstehende Überlegungen gewonnen werden konnten:

Der BF hat bereits im Jahre 2013 kurz nach seiner Einreise in Österreich mit dem Konsum von Kinderpornographie, dh von XXXX bis XXXX , seiner Entdeckung über entsprechende XXXX und XXXX nach XXXX begonnen. Offenbar begann er mit dem Konsum von Kinderpornographischen Fotos, zur Steigerung der Lustgewinnung benötigte der BF dann jedoch auch Videos. Auf den zumindest XXXX aufgefundenen Fotos die Kinder und Kleinkinder bei geschlechtlichen Handlungen gegenseitig und durch Erwachsenen und der ihnen angetanen Qualen zeigten. Dabei waren auf den Fotos XXXX und XXXX kinder abgebildet die auch in XXXX waren und mit XXXX waren. Es handelte sich um XXXX , XXXX und XXXX und XXXX von XXXX . Nicht näher beschrieben waren die Inhalte der mehr als XXXX Videos, wobei nicht sämtliche ausgewertet wurden, sondern nur die XXXX Dateien und sich eine große Menge XXXX Datensätze befanden. Der BF hat Kinderpornographie aus dem Internet geladen, gespeichert und weitergegeben und jahrelang betreiben.

Weiters hat er, wohl sehr bewusst über den strafrechtlichen Aspekt seiner Tat, Dateien gelöscht und versucht seine Spuren im Netz durch Benützung XXXX Programmes zu verwischen. Der BF war auch der Meinung, dass er die Kinderpornos deshalb brauchte um dadurch sich mit anderen Personen besser und größeren Reiz zur Befriedigung zu erlangen. Dass der BF überhaupt mit einer Therapie begann ist nur auf die Aufdeckung seiner Taten zurückzuführen und dies erst nach der Hausdurchsuchung und Mitnahme der Beweisstücke.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gab der BF an dass es sich seiner Meinung hier nicht um eine Art Sucht handle. Dass der BF von sich aus nicht einsieht, dass diese XXXX Taten durch die Inanspruchnahme von Therapien in Zukunft vielleicht verhindert werden könnten zeigt sich dadurch dass er die Therapie nach vier Terminen aus Kostengründen abgebrochen hat und auch nicht bereit ist dafür um finanzielle Hilfe anzusuchen da er nicht wolle dass das in XXXX bekannt würde. Auch das Argument in der Beschwerde es handle sich nicht um eine Körperverletzung kann die Tathandlung nicht entkräften und ist auch nicht in zur Verwirklichung ´des Straftatbestandes erforderlich.

Gerade dadurch soll die XXXX Qual die Kindern durch andere Personen angetan wird um den Konsumenten der Kinderpornographie die hier „lediglich“ hans off Delikte verüben einen Lustgewinn verschaffen geahndet werden.

Das Strafgericht hat in seiner Urteilsbegründung auch als erschwerend den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als erschwerend berücksichtigt.

Dass der BF zumindest kinderpornographisches Material aus dem XXXX hochlud und damit auch selbst wieder in den Besitz von neuem Material von anderen Mitgliedern ins Netz gestelltes Material, tauschte und dadurch immer wieder neu hochladen musste um konsumieren zu können ist eine Ankurbelung der Kinderporno Industrie die zu immer weiteren Qualen von Kindern führt. Auch wie vorhin angeführt wird beim Suchtgifthandel ein strenger Maßstab angelegt und muss dies beim Handel oder Konsum von Kinderpronographie ein zumindest gleich strenger Maßstab oder strengerer Maßstab angelegt werden.

Der BF konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig vermitteln, dass zu einem Gesinnungswandel bei ihm gekommen ist und er in Hinkunft keine weiteren entsprechenden Delikte verüben wird, hat er doch über sein zwanghaftes, über zumindest vier Jahre andauerndes Verhalten bestätigt, dass er alleine nie damit aufgehört hätte und nur durch die Aufdeckung beendet wurde. Eine wirkliche Einsicht und nicht fortgesetzte Therapie dh ein Gesinnungswandel kann nicht geglaubt werden.
Ein wirkliches Mitfühlen und Hineinversetzen in die Opfer um weitere Straftaten zu verhindern, wie es das Ziel der Therapie, wäre, konnte der BF dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darstellen, eher wurde der Eindruck einer einstudierten Rechtfertigung wie sie bereits vor dem Strafgericht und in der Beschwerde gleichlautend geschildert wurde, vermittelt.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Neigung und die damit verbundene Gefahr durch sein Verhalten wiederrum den Markt für Kindesmissbrauch anzukurbeln, plötzlich nach so kurzer Zeit im Vergleich zum jahrelangen Fehlverhalten des BF plötzlich nicht mehr bestehen wird. Derzeit ist auch noch nicht einmal die Probezeit abgeschlossen in der der BF sich hüten wird erneute Delikte zu begehen.

Wiederholt hat auch der VWGH einen Zeitraum von ca. drei Jahren seit der letzten Strafbaren Handlung als zu kurz eingestuft um bei derartigen Neigungen eines Fremden verlässliche Schlüsse auf das künftige Wohlverhalten des BF ziehen zu können (vgl. Zl 95/21/0938).

Auch die wiederholten Anzeigen nach dem SMG werden lapidar abgetan, weisen jedoch ebenso auf einen Suchtmittelkonsum und sich mit diesem Umstand ebenso nicht auseinanderzusetzen hin.

Die Tatsache dass es in Deutschland naturgemäß Arbeitsmöglichkeiten und verwandtschaftlichen Bezug für den BF gibt, er in XXXX aber schon viele Leute kenne und ein Umzug unzumutbar wäre, kann einen unbedingten Verbleib und Überwiegen dieses privaten Interesses des BF gegenüber den öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornographie und damit auch Schaffung eines Marktes für weiteres und zukünftiges Kinderleid nicht überwiegen.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417), ebenso der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Unmündige mj. Dem Aktenmaterial ist überdies entnehmen, dass die Straftaten in der Absicht vorgenommen wurden, sich durch ihre wiederkehrende Begehung und lange dauernden Zeitraum einen enormen Lustgewinn zu verschaffen und es zum Zusammentreffen mehrerer Vergehen kam, sodass dem BF auch keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden konnte.

Zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung weiters, dass der BF im Bundesgebiet zwar über gewisse soziale Bindungen insofern verfügt, als seine Freundin im Bundesgebiet aufhältig ist, die der BF erst nach der Aufdeckung kennenlernte, aber nie im gemeinsamen Haushalt lebte, sodass ein rudimentäres, nicht auf eine intensive Bindung schließendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Außerdem ist der BF die Beziehung zu seiner Freundin erst nach der Aufdeckung seines strafbaren Verhaltens, daher im Wissen um seinen unsicheren Aufenthalt eingegangen.

Eine Aufrechterhaltung der Beziehung ist in jedem Fall mithilfe der modernen Kommunikationsmittel und Besuche beim BF daher möglich.

In einer Gesamtbetrachtung der oben angeführten, sich aus der Persönlichkeit des BF ergebenden Anhaltspunkte und des, wie vorhin ausgeführten, der strafbaren Handlungen zugrunde liegenden jahrelangen, dh mehr als XXXX Jahre andauernden Fehlverhaltens des BF, das in einer Gefährdungsprognose münden soll, sowie dem Umstand dass der BF das erkennende Gericht letztlich nicht glaubhaft von einem Gesinnungswandel überzeugen konnte bzw. kann wie schon angeführt der Zeitraum des „Wohlverhaltens“ des BF , das auch eine Bedingung für die Verurteilung darstellt, als viel zu kurz für eine positive Zukunftsprognose angesehen werden.

Somit wiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF weit schwerer als die eher als gering einzustufenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, und ist daher nach sorgfältiger Abwägung aller Für und Wiedersprechenden Gründe, die Interessenabwägung zu Ungunsten des BF ausgefallen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von drei Jahren erscheint daher in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als geboten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot EWR-Bürger Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2211208.2.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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