TE Bvwg Beschluss 2020/9/14 L512 2173571-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §7 Abs4

Spruch


L512 2173571-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

I.2. Eine Zustellung des Bescheides des BFA vom XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der vom BF gemeldeten Adresse konnte nicht durchgeführt wurden, da laut Angaben der Mitarbeiter der Unterkunft der BF nicht mehr dort aufhältig/wohnhaft war.

I.3. Am XXXX wurde der Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs 1 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch, zugestellt.

I.4. Am 19.09.2017 wurde dem BF eine Kopie des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung zugestellt.

I.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF am XXXX Beschwerde durch seine Vertretung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der BF von der Asylwerberunterkunft zu einem Freund gezogen sei, er sich aber nicht innerhalb der vorgesehenen drei Tage umgemeldet habe. Den BF treffe dahingehend jedoch kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehen. Dem BF sei zwar die Pflicht der Meldung einer neuen Meldeadresse durch Belehrung nähergebracht worden, jedoch habe dieser nicht damit gerechnet, dass bereits wenige Tage nach der Einvernahme eine Entscheidung des BFA ergehe. Zudem sei der BF aufgrund seiner zu geringen Deutschkenntnisse auf die Hilfe seines neuen Mitbewohners angewiesen gewesen, um die neue Wohnsitzmeldung vorzunehmen. Der Mitbewohner des BF habe die Meldung beim Magistrat jedoch erst am XXXX erledigt.

Die Beschwerde richte sich gegen alle Spruchteile des angefochtenen Bescheids.

I.6. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt unerledigtem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Eine Zustellung des Bescheides des BFA vom XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge eines Zustellersuchens vom XXXX seitens des BFA an der vom BF gemeldeten Adresse konnte nicht durchgeführt wurden, da laut Angaben der Mitarbeiter der Unterkunft der BF nicht mehr dort aufhältig/wohnhaft war.

Der BF war von XXXX bis XXXX im Asylquartier XXXX aufrecht gemeldet.

Am XXXX wurde der Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs 1 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch, zugestellt.

Der BF war erneut vom XXXX amtlich angemeldet.

Am XXXX ist der BF umgezogen, hat seinen Wohnsitz aber erst am XXXX umgemeldet und dem BFA weder den Umzug noch die neue Wohnadresse bekanntgegeben. Auch die Mitarbeiter des Asylquartiers XXXX hat der BF nicht über seinen Umzug und den neuen Wohnsitz informiert.

Am 19.09.2017 wurde dem BF eine Kopie des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF am XXXX Beschwerde durch seine Vertretung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Zeiten der amtlichen Anmeldung des BF an Adressen in Österreich ist der Auskunft des Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen.

Dass das BFA ein Zustellersuchen samt Übernahmebestätigung an die Polizeiinspektion XXXX richtete und zu diesem Zweck den Bescheid des BFA vom XXXX sowie die Verfahrensanordnungen vom XXXX übermittelte, ergibt sich aus dem Schreiben vom XXXX .

Mit Schreiben der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass der bekämpfte Bescheid sowie die Verfahrensanordnungen dem BF nicht zugestellt werden konnten, weil dieser entsprechend der Angaben der Mitarbeiter der Asylwerberunterkunft XXXX dort nicht mehr aufhältig sei.

Dass der BF am XXXX umgezogen ist, seinen Wohnsitz aber erst am XXXX umgemeldet und dem BFA weder den Umzug, noch die neue Wohnadresse bekanntgegeben hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Hinterlegung des Bescheides des BFA vom XXXX lässt sich aus dem Aktenvermerk vom XXXX ableiten.

Anhand des Schreibens vom 15.09.2017 und dem diesbezüglichen Zustellnachweis ist ableitbar, dass dem BF eine Kopie des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung an den mit XXXX gemeldeten (neuen) Wohnsitz zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.2.2. Zur ordnungsgemäßen Zustellung des bekämpften Bescheides:

II.2.2.1. Der angefochtene Bescheid wurde am XXXX durch beurkundete Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG rechtswirksam zugestellt und damit erlassen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Das BFA hatte durch Einholung eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister nach Maßgabe seiner Möglichkeiten und den Umständen des vorliegenden Falles - in dem der BF der Behörde zu keinem Zeitpunkt einen Anhaltspunkt für eine andere Abgabestelle nannte - in ausreichender Weise versucht, eine aktuelle Zustelladresse herauszufinden.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass für den BF von XXXX bis XXXX keine aufrechte Wohnsitzmeldung bestand. Daraus folgt, dass er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Zustellung über keine gemeldete Zustelladresse verfügte. Trotzdem veranlasste das BFA am XXXX Beamte der Polizeiinspektion XXXX am bis XXXX gemeldeten Wohnsitz eine Ausfolgung des bekämpften Bescheides vorzunehmen. Daraus ist erkennbar, dass das BFA nach Maßgabe seiner Möglichkeiten versuchte, eine Abgabestelle des BF herauszufinden.

Da eine Abgabestelle weder genannt worden noch eruierbar war, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde zu Recht.

II.2.2.2. Frist

Laut dem zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Behörde ursprünglich gültigen § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBI. I Nr. 87/2012 idF BGBI. I Nr. 24/2016, hat die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 (Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß AsylG 2005), sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen zu betragen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Zl. G134/2017-12 u.a., die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und erklärt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt III.).

Durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes findet auf die Beurteilung der Säumnis rückwirkend nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes gültige zweiwöchige Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, sondern die vierwöchige, allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit ab XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des XXXX . Die erst am XXXX erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

II.2.2.3. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass nach Judikatur des VwGH die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage entscheidet, zulässig ist (VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0147).

II.2.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

II.2.3.1. § 33 VwGVG lautet auszugsweise:

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) [...]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

1. bis 2. [...]

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) [...]"

II.2.3.2. Das BFA legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde und dem unerledigten Antrag auf Wiedereinsetzung dem Bundesverwaltungsgericht vor. Damit verabsäumte das BFA die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, aus, die Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei (vgl. VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat.
§ 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ro 2015/03/0001). In einer solchen Konstellation wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem BF nicht gedient, wenn sofort mit einer zurückweisenden Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen würde.

Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Unzuständigkeit Verspätung Weiterleitung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L512.2173571.1.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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