TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/30 L516 1434008-2

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch


L516 1434008-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, 821335502-1554390/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 25.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am selben Tag statt, eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2012.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.03.2013 den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer (III.) aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch aus. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 27.03.2017 eine dagegen erhobene Beschwerde zu Spruchpunkt I und II ab, gab der Beschwerde zu Spruchpunkt III statt und verwies dazu das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

Am 11.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Das BFA erteilte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (II.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsätzen vom 24.10.2017 und 23.07.2019 Dokumente zur Bescheinigung seiner Integration vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser Sache am 25.09.2020 eine mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter teil, die belangte Behörde erschien nicht.

1.       Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VHS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft an.

1.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2012 ununterbrochen in Österreich auf. Sein Aufenthalt stützt sich auf das AsylG und war stets rechtmäßig. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.03.2013 zur Gänze ab und wies gleichzeitig den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus. Das Bundesverwaltungsgericht behob jedoch die Ausweisung mit Erkenntnis vom 27.03.2017 und verwies diesbezüglich das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2017, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Abschiebung für zulässig erklärt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die bisherige Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten.

1.3 Er ist derzeit noch auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Er hat sich jedoch eigeninitiativ um eine erlaubte Beschäftigung bemüht und verfügt bereits über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung in einem österreichischen Gastronomiebetrieb für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung und Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Er ist somit eigeninitiativ, arbeitswillig und arbeitsfähig. (GVS, VHS 25.09.2020 S 5, 7; VHS 25.09.2020 Beilage arbeitsrechtlicher Vorvertrag).

Am 16.09.2017 absolvierte er die Sprachprüfung Deutsch „ÖSD Zertifikat A2“ und kann sich in deutscher Sprache verständigen. Er hat mittlerweile auch seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich und führte bereits eine mehrjährige Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er nach wie vor befreundet ist (ÖSD Zertifikat A2 (OZ 2); Unterstützungsschreiben (OZ 7); VHS 25.09.2020 S 5 ff).

1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Erkenntnis vom 27.03.2017 bereits von den getroffenen Feststellungen aus, wobei mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden konnte.

2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich (oben 1.2.) ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtshofes, die sich als unbedenklich erweisen und auch im Einklang mit den Eintragungen im IZR stehen (IZR).

2.3. Die Feststellung zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich (oben 1.3) beruhen auf den Eintragungen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS), auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag (VHS 25.09.2020 Beilage), auf dem vorgelegten Sprachzertifikat (OZ 2), auf den vorgelegten Unterstützungsschreiben, die überwiegend mehrjährige Freundschaften des Beschwerdeführers zu österreichischen Staatsbürgern bestätigen (OZ 7; VHS 25.09.2020 Beilage) sowie auf den damit in Einklang stehenden kohärenten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der mündlichen Verhandlung (VHS 25.09.2020), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden.

2.4. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (oben 1.4) beruht auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.2 Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3 Fallbezogen sprechen zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer im September 2012 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist, sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war und ihm dieser Umstand bewusst sein musste. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über acht Jahren in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt in dieser Zeit, obgleich auch auf das Asylgesetz gestützt, so doch rechtmäßig war. Es handelt sich gegenständlich auch um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat stets an seinen Verfahren mitgewirkt und sämtlichen Ladungen Folge geleistet, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und verfügt bereits über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag eines österreichischen Gastronomiebetriebes für den Fall des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung mit Zugang zum Arbeitsmarkt.

Er hat im September 2017 die Sprachprüfung Deutsch „ÖSD Zertifikat A2“ erworben und kann sich darüber hinaus verständlich in der deutschen Sprache verständigen. Er hat mittlerweile auch seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein berufliches und soziales Netz in Österreich. Er führte auch bereits eine mehrjährige Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er nach wie vor befreundet ist. Er ist schließlich auch strafrechtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 einen persönlichen Eindruck verschafft und gelangt aufgrund dessen in Verbindung mit dem dargestellten Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3.4 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.

3.5 Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 16.09.2017 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" erfolgreich absolviert.

3.6 Aufgrund dieses Ergebnisses wird spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Spruchpunkt II

Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

3.7 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vor, weshalb gleichzeitig der betreffende Spruchpunkt ersatzlos behoben wird.

Zu B)

Revision

3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

arbeitsrechtlicher Vorvertrag Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integrationsvereinbarung Interessenabwägung private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.1434008.2.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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