TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 G310 2232244-2

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G310 2232244-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geboren am XXXX , StA. China, zu BFA-Zl. XXXX zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am 15.10.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung der seit 15.06.2020 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden (BF) vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde (datiert mit 17.09.2020) ein. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Bereits zuvor wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2020, GZ. I417 2232244-1/7E, die Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 15.06.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist ohne Bekenntnis, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2015 zu W182 2017006-1 „gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen“ wurde.

Die Frist für seine freiwillige Ausreise ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht auffindbar. Der Beschwerdeführer reiste nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und hielt sich so gut fünf Jahre illegal im Bundesgebiet auf.

Am XXXX .06.2020 wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei nach erfolgter Zurückweisung durch die deutsche Grenzpolizei festgenommen.

Im Zuge der Personenkontrolle durch die deutsche Grenzpolizei wurde der Beschwerdeführer bei Benützung des Schienenersatzverkehrs XXXX dabei betreten, dass er ohne gültiges Reisedokument, ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel, jedoch mit einem gefälschten Reisedokument versuchte, durch die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, weshalb ihm die Einreise nach Deutschland verweigert und er Beamten der PI XXXX übergeben wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt seit dem XXXX .08.2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz. Unter Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes, eines „slowenisch-slowakischen“ Reisepasses, ging der Beschwerdeführer unter falschem Namen in Österreich mehreren unerlaubten Arbeitsverhältnissen nach und war auch unter diesem falschen Namen behördlich gemeldet.

So war der Beschwerdeführer unter der falschen Identität „ XXXX “ in der Zeit von XXXX .06.2016 bis XXXX .03.2020 bei insgesamt 10 verschiedenen Arbeitgebern unrechtmäßig beschäftigt.

Mit dem oben angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 15.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Er ist haftfähig; es bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme. Es gibt auch keine Anzeichen, dass der BF einer COVID-19-Risikogruppe angehören würde. Seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde fest.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der Rückkehrentscheidung wesentliche Änderungen im Leben des Beschwerdeführers ergeben hätten. So hat der Beschwerdeführer in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht Deutsch gelernt. Zudem wird das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet des Beschwerdeführers festgestellt. Dem Beschwerdeführer fehlen die finanziellen Mittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu bewältigen.

Den im zuletzt ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2020, GZ. I417 2232244-1/7E, getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Auf diese wird daher vollinhaltlich verwiesen.

Derzeit ist das BFA in Kontakt mit der chinesischen Botschaft, zur Erlangung eines HRZ für China. Eine Aussicht auf Ausstellung eines solchen ausreisefähigen Dokuments ist jedenfalls gegeben, da ein Reisepass des BF vorliegt und die Identität daher gesichert erscheint. Die letzte Urgenz erfolgte am XXXX .09.2020.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die tatsächliche Ausstellung eines für die Rückführung notwendigen Reisedokuments durch die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation und auch die Durchführung einer Rückführung nicht hinreichend wahrscheinlich oder gänzlich ausgeschlossen wäre, liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – auch unter besonderer Berücksichtigung der derzeit bestehenden (Flug-)Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – nicht vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu, die durch die vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt werden. Die von ihm angegebenen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich plausibel.

Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Weder seinen Angaben vor dem BFA noch den Eintragungen in der Anhaltedatei ist zu entnehmen, dass der BF einer COVID-19-Risikogruppe angehört.

Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Gerichtsakten und Erkenntnisse getroffen, wie auch anhand der Abfragen der Strafregisterauskunft, des Zentralem Melderegister, des Sozialversicherungsauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Aufgrund dessen steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte. So verblieb er trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet, wo er ohne Wohnsitzmeldung illegal erwerbstätig war. Daher ist zu Recht davon auszugehen, dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen.

Die beschränkten finanziellen Mittel des BF ergeben aus der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Der Gang des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF und die vorübergehende Unmöglichkeit einer Außerlandesbringung des BF wurde vom BFA schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen im vorangegangenen Verfahren betreffend die Schubhaftbeschwerde dargelegt.

Die Feststellung, dass die Ausstellung eines HRZ weder völlig unwahrscheinlich noch tatsächlich ausgeschlossen sind, beruht darauf, dass ein Reisedokument des BF vorliegt und auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG keine konkreten Umstände hervorgekommen oder vorgebracht worden sind, wonach anzunehmen gewesen wäre, dass seitens der zuständigen Vertretungsbehörde Chinas eine Kooperation mit der belangten Behörde mit dem Ziel einer Identifizierung bzw. Rückführung des betroffenen Fremden und letztlich eine Erledigung der entsprechenden Ersuchen nicht gegeben wären.

Was die aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie praktisch weltweit geltenden (Flug-)Reisebeschränkungen anbelangt, ist festzuhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine baldige Aufhebung oder zumindest eine Abschwächung der getroffenen Maßnahmen in einigen Wochen nicht völlig unwahrscheinlich erscheint und die tatsächliche Möglichkeit einer Rückführung des betroffenen Fremden auch weiterhin nicht gänzlich auszuschließen ist.

Rechtliche Beurteilung

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich nichts Entscheidungswesentliches geändert. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Gegen dem BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Der BF ist nach dem XXXX untergetaucht, war mehrere Jahre unter falschem Namen gemeldet, arbeite bei einigen Chinarestaurants, ohne eine diesbezügliche arbeitsrechtliche Bewilligung zu besitzen, führte die Behörden über seine Identität in die Irre und verschwieg seinen jeweiligen Aufenthaltsort. Er war bis dato nicht bereit, trotz rechtskräftiger Entscheidung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

In Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des BF und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt daher nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und des bereits einmal erfolgten Untertauchens in Verbindung mit illegaler Arbeitsaufnahme nach wie vor als begründet.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage glaubhaft dargelegt, dass eine Abschiebung des BF zeitnah durchgeführt werden könnte, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen.

Der VwGH hat sich im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.

Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Abschwächung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.

Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF sowie seiner fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet.

Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, verfügt der BF weder über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Die Schubhaftdauer überschreitet derzeit keine sechs Monate und da davon auszugehen ist, dass die Rückführung des BF nach China innerhalb der nächsten Monate durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs und der Aussetzung von Einzelrückführungen derzeit noch verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Beschäftigung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2232244.2.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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