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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der A KG, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 19. Februar 1997, Zl. 96/13/0207, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 7. Jänner 1997, Zl. 96/13/0207, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 19. November 1996, Zl. GA 6-96/5106/10, betreffend Umsatzsteuer 1995, zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. In Befolgung des Mängelbehebungsauftrages wurden von der Beschwerdeführerin am 21. Jänner 1997 drei Textstücke eingebracht. Dem erkennenden Senat lagen dabei zwei vom Vertreter der Beschwerdeführerin unterfertigte Textstücke vor, während das dritte Textstück keine Unterschrift aufwies.
Daraufhin wurde das Verfahren mit hg. Beschluß vom 19. Februar 1997 gemäß § 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Im vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit diesem Beschluß beendeten Verfahrens wird - unter Bezugnahme auf eine vom Vertreter der Beschwerdeführerin im Beisein des Berichters vorgenommene Akteneinsicht - vorgebracht, daß tatsächlich drei vom Vertreter der Beschwerdeführerin unterfertigte Textstücke in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes eingebracht worden seien.
Aus dem Wiederaufnahmeantrag ergibt sich im Verein mit den in Rede stehenden Urkunden folgender Sachverhalt:
Eines der drei am 21. Jänner 1997 persönlich von einem Vertreter des einschreitenden Rechtsanwaltes eingebrachten, aus je zwei mehrfach zusammengehefteten Blättern bestehenden Textstücke wurden in der Einlaufstelle des Gerichtshofes in der Weise getrennt, daß das erste Blatt an den Heftstellen eingerissen wurde. Sodann wurde das zweite Blatt dieses Textstücks mit der nicht unterfertigten, zur Abstempelung mit dem Eingangsstempel vorgelegten Halbschrift zusammengeheftet und zu den Akten genommen, während das erste Blatt des vorhin getrennten (mit der Unterschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin versehenen) Textstückes dem Vertreter des Rechtsanwaltes wieder ausgehändigt wurde.
Daraus folgt aber, daß der Beschluß vom 19. Februar 1997 auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis der Frist zur Befolgung des Mängelbehebungsauftrages beruhte, sodaß gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130079.X00Im RIS seit
20.11.2000