TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 I414 2237111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2237111-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Andrea STRODL, Leystraße 80/2/Top 1, 1200 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (kurz BF), ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, schloss am 02.05.2016 die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und beantragte daraufhin am 13.05.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher ihm zunächst mit Gültigkeit bis 22.12.2017 erteilt wurde.

Nachdem die Ehe am 21.09.2017 geschieden wurde, beantragte der BF am 27.10.2017 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Die zuständige NAG-Behörde wies den Verlängerungsantrag am 17.04.2019 zurück, nahm das Erstverfahren von Amts wegen wieder auf und wies den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ab. Gleichzeitig wurde der Zweckänderungsantrag für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 27.10.2017 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 08.08.2019, XXXX als unbegründet ab und stellte dabei das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausdrücklich fest. Eine Wirtschafts-, Wohn- oder Geschlechtergemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA bzw. belangte Behörde) teilte dem BF jeweils mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 05.02.2018, 23.10.2019 und 02.04.2020 mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn beabsichtigt sei. Der BF erstattete mit Schriftsätzen vom 21.02.2018 und 14.05.2020 jeweils eine schriftliche Stellungnahme.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 12.10.2020 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem BF eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilten sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Qualifikation des BF verkannt habe. Er sei befähigt, in dem in Österreich als Mangelberuf anerkannten Beruf des Schwarzdeckers zu arbeiten. Außerdem sei die Feststellung, der BF habe eine Scheinehe geschlossen, unzutreffend, da der BF dies aufgrund seiner beruflichen Qualifikation nicht nötig gehabt hätte.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.11.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest.

Er hält sich seit März 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor war er bereits einige Male als Tourist in Österreich. Ihm wurde zunächst am 22.12.2016 ein bis 22.12.2017 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt.

Am 27.10.2017 stellt der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.04.2019, XXXX , wurde der Erstantrag vom 06.09.2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Zweckänderungsantrag für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 27.10.2017 zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 08.08.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof vom 10.12.2019, Ra 2019/22/0223, mit Beschluss zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Seither hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er spricht Mazedonisch und verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2.

In Österreich hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte, er verfügt jedoch über freundschaftliche Bindungen.

Am 02.05.2016 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 21.09.2017 geschieden.

Festgestellt wird, dass der BF und seine Ehefrau die Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

In Nordmazedonien leben der Vater und drei Geschwister des BF, zu welchen derzeit kein Kontakt besteht.

Der BF hat in Nordmazedonien eine Ausbildung zum „Blechmann“ absolviert.

Er war im Bundesgebiet von 06.03.2017 bis 24.01.2020 nahezu durchgehend in sieben verschiedenen Betrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verfügt für den Fall eines Verbleibs in Österreich über eine aufschiebend bedingte Einstellungszusage als Schwarzdecker.

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Der BF unterliegt in Nordmazedonien keiner asylrelevanten Verfolgung. Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie besteht keine besondere Vulnerabilität des BF.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 21.02.2018 und vom 14.05.2020, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und der Sozialversicherung ergänzend eingeholt.

Die Identität, die Volljährigkeit und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund der im Akt einliegenden Kopie seines mazedonischen Reisepasses zweifelsfrei fest (AS 77).

Die Feststellung, wonach sich der BF seit März 2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, gründet auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2020 (AS 225). Die Feststellungen zu dem ihm erteilten Aufenthaltstitel, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Abweisung des Erstantrages und des Zweckänderungsantrages, gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des eingeholten IZR-Auszuges und dem damit übereinstimmen Akteninhalt des Administrativverfahrens.

Mangels gegenteiligem Vorbringen war die Feststellung zur Gesundheit des BF zu treffen. Die Feststellung, dass er auch arbeitsfähig ist, beruht auf dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, welches die Arbeitswilligkeit des BF in den Vordergrund rückt. In Zusammenschau mit der vorliegenden Einstellungszusage (AS 325) war die dementsprechende Feststellung zu treffen.

Dass der BF Mazedonisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel. Seine Deutschkenntnisse auf Niveau A2 sind durch das vorliegende Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 09.03.2019 (AS 253) belegt. Aus dem Umstand, dass der BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2020 ausdrücklich einen Dolmetscher für eine etwaige mündliche Erörterung beantragt, erschließt sich, dass auch nicht von über Niveau A2 liegenden Deutschkenntnissen des BF auszugehen ist.

Die Feststellung, wonach der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte jedoch über freundschaftliche Bindungen verfügt, gründet auf den Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2020 (AS 227).

Die Feststellungen zur Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen und dass es sich bei dieser um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des gesamten Verwaltungsaktes sowie insbesondere aus der Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.08.2019,
XXXX (AS 151 ff). Das Verwaltungsgericht stellte dabei nach Befragung des BF und seiner ehemaligen Ehefrau ausdrücklich fest, dass der BF und seine Ehefrau die Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Die dagegen erhobene Revision, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.12.2019, Zl. Ra 2019/22/0223, zurückgewiesen. Aus der Einsichtnahme in die umfassende Beweiswürdigung und aus dem Umstand, dass dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis kein Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe.

Die Feststellung, dass in Nordmazedonien der Vater und drei Geschwister des BF leben, zu welchen derzeit jedoch kein Kontakt besteht, gründet auf den Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.05.2020 (AS 227).

Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur Ausbildung des BF aus den Angaben in derselben schriftlichen Stellungnahme sowie im Beschwerdeschriftsatz.

Die Erwerbstätigkeiten des BF in sieben verschiedenen Betrieben von 06.03.2017 bis 24.01.2020, sind durch den eingeholten Sozialversicherungsauszug belegt. Die aufschiebend bedingte Einstellungszusage für den Fall eines Verbleibs im Bundesgebiet wurde der Beschwerde beigefügt (AS 325).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren nicht ergeben; der Beschwerdeführer hat keinen Asylantrag gestellt. Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (§ 1 Z 4 HStV). Die COVID-19 Pandemie betrifft die ganze Welt gleichermaßen und haben sich keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität des jungen und gesunden BF ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Der Aufenthalt des BF war zunächst lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtmäßig und wurde der Aufenthalt mit der rechtskräftigen Abweisung des Erstantrages nach Wiederaufnahme sowie des Zweckänderungsantrages unrechtmäßig. Da sich der BF somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und des § 10 Abs. 2 AsylG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.08.2019; Ra 2019/21/0062; ua.).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit mehr als dreieinhalb Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, wobei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Der BF hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut, Deutsch auf Niveau A2 erlernt und war überwiegend erwerbstätig.

Demgegenüber steht der unrechtmäßige Verbleib im Bundesgebiet nach Versagung eines Aufenthaltstitels und der Umstand, dass ihm die Erwerbstätigkeit nur durch eine strafbare Aufenthaltsehe ermöglicht wurde, was die dadurch erlangte soziale Integration maßgeblich relativiert.

Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). Eine solche außergewöhnliche Integration liegt gegenständlich nicht vor.

Insoweit im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, dass ein öffentliches Interesse am Verbleib des BF in Österreich bestehen würde, da der BF für den Mangelberuf des Schwarzdeckers qualifiziert sei, so geht dieser Einwand ins Leere, da diesfalls ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte in Mangelberufen nach dem NAG bzw. AuslBG zu beantragen ist.

Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der starken Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, seines relativ kurzen Inlandsaufenthalts und des Eingehens einer Aufenthaltsehe - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehr des BF nach Nordmazedonien muss zudem nicht unweigerlich mit einem Abbruch der Beziehung zu in Österreich lebenden Freunden einhergehen. Vielmehr wird der BF diese durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) oder Besuchsfahrten nach Nordmazedonien aufrechterhalten können. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden; die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht.

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist ua. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8).

3.2.1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dies auf den Umstand, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Umstand, dass der BF eine Aufenthaltsehe ohne gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet einging und sich darauf zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe bewirkte eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Zwar wurde der BF wegen der rechtsmissbräuchlich eingegangenen Ehe nicht strafgerichtlich verurteilt bzw. wurde die Ehe nicht für nichtig erklärt, dies hindert allerdings nicht eine davon unabhängige fremdenpolizeiliche Feststellung der Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd § 53 Abs. 2 FPG als gegeben angenommen werden, zumal der BF die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt hat (27.10.2017), als die Ehe schon geschieden war.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Wie umseits unter Punkt 3.1.2. bereits dargestellt, liegen besondere Integrationssachverhalte ebensowenig vor, wie berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des BF, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von gemäß Art 8 EMRK geschützten Rechten einhergehen. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren bereitet in Anbetracht der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren und des verpönten Verhaltens des BF keine Bedenken.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu.

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).

Darüber hinaus gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien sowie der Lebensumstände des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers und seiner eigenen Angaben ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage und ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids daher nicht zu beanstanden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes oder der Rückkehrentscheidung möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleibt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit des vom BF erstatteten Vorbringens ausgeht.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Gericht dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsehe Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Scheinehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2237111.1.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten