TE Bvwg Beschluss 2020/12/1 W159 2201044-1

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W159 2201044-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄTHIOPIEN, gegen Spruchteil I. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte (spätestens) am 07.04.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 13.06.2018, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2019 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei diese Beweiswürdigung konkret kritisiert wurde und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich beantragt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 13.06.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2021 verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX erschien. Der Beschwerdeführer legte mehrere Lohn- und Gehaltszettel, - Abrechnungen, sowie ein Zeugnis einer Integrations- und Sprachprüfung Niveau B1 vor. Des Weiteren brachte er vor, dass er aktuell und bereits seit 2018 arbeite, und Führerscheine der österreichischen Klassen AM und B erworben habe.

Nach eingehender Belehrung über die Rechtsposition als subsidiär Schutzberechtigter und ausgiebiger Beratung mit seinem Rechtsvertreter (unter Beiziehung eines Dolmetschers) zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

Verlesen wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.06.2020, Zl. XXXX , rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2019 erteilt wurde. Weiters wird festgestellt, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 13.06.2019, Zl. XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2021 erteilt wurde.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unbescholten und gut integriert ist.

2. Beweiswürdigung:

Die rechtskräftige Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (samt Verlängerung derselben) ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , die Unbescholtenheit aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug, die gute Integration des Beschwerdeführers, insbesondere der Umstand, dass dieser schon seit 2018 und auch aktuell arbeitet, aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (die auch in der Beschwerdeverhandlung zu Tage getreten sind) aus dem vorgelegten Zeugnis zur Integrations- und Sprachprüfung B1.

Die Zurückziehung der Beschwerde (zu Spruchteil I.) ist – unmissverständlich – in der Verhandlungsschrift der genannten Beschwerdeverhandlung enthalten.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. war es auch nicht erforderlich, weitere personenbezogene oder länderspezifische Feststellungen zu treffen

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt I. ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Aus Verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, sich die allgemeine Sicherheitssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch die aktuellen Unruhen wieder verschlechtert hat und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergibt sich die getroffene Entscheidung aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2201044.1.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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