TE Bvwg Beschluss 2020/12/1 W150 2198169-1

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W150 2198169-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX .2014, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX 1995, StA. AFGHANISTAN, als Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreterin, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 12.05.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020 mit der Geschäftszahl W150 2198171-1/5E dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl (GZ) statt

„W150 2198171-1/5E“

zu lauten hat:

„W150 2198169-1/5E“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem vom zuständigen Richter am 08.10.2020 unterfertigten Erkenntnis, GZ W150 2198171-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird.

Aufgrund eines Versehens bei der Textverarbeitung wurde eine falsche Geschäftszahl (GZ W150 2198171-1/5E) übernommen, während die korrekte bezugnehmende Geschäftszahl „W150 2198169-1 /5E“ zu lauten hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei – wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat – „letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an“ (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist. Es ist offenkundig, dass in diesem Verfahren, in dem die Parteien bereits zuvor Geschäftsstücke mit richtiger Geschäftszahl erhalten hatten, eine falsche Geschäftszahl aufscheint, zumal die Übernahmebestätigung im Rahmen der erfolgten Zustellung die richtige Geschäftszahl aufwies.

Das genannte Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen, die korrekte bezugnehmende Geschäftszahl hat zu lauten:

„W150 2231214-3/2E“

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelte sich schlicht um ein Versehen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2198169.1.01

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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