TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/28 I414 2237643-1

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Veröffentlicht am 28.12.2020
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Entscheidungsdatum

28.12.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
NAG §53a
NAG §55 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2237643-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TSCHECHIEN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten vom 20.10.2020, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2020, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:

I.       Die Dauer des Aufenthaltsverbotes wird auf zwei Jahre reduziert.

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 20.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß §70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF bereits zweimal eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden sei, der BF kontinuierlich die österreichische Rechtsordnung auf dem Gebiet des geordneten Fremdenwesens missachtet habe, wodurch er die öffentliche Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet habe, zumal er ebenfalls die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfülle und sich den Unterhalt im Bundesgebiet durch illegale Betrügereien finanziere.

Noch während offener Beschwerdefrist wurde am 16.11.2020 ein Festnahmeauftrag erlassen, der Beschwerdeführer am nächsten Tag festgenommen und am 18.11.2020 via Bahnverkehr nach Tschechien außer Landes gebracht.

Eine Beschwerde langte am 17.11.2020 ein und wies das BFA diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2020 ab. Am 01.12.2020 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag. Noch am selben Tag berichtete die Polizei, dass eine Festnahme des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, da sich dieser bereits seit 18.11.2020 nicht mehr in Österreich aufhalte.

Am 03.12.2020 beantragte die Rechtsvertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt langten am 14.12.2020 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater eines volljährigen Kindes. Seine Identität steht fest.

Er hielt sich beginnend mit Oktober 2005 wiederholt in Österreich auf, wobei er erstmals von 27.10.2006 bis 01.10.2007 einen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Eine Nebenwohnsitzmeldung lag danach erst wieder ab 19.12.2012 vor, erwerbstätig war er aber auch in den Zeiträumen 26.02.2009 bis 01.06.2009 und 21.07.2012 bis 08.09.2012 bzw. bezog er von 08.12.2006 bis 26.04.2006 und von 30.04.2007 bis 25.05.2007 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Für die darauf folgenden Jahre bis dato liegen Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten, jeweils mit tage- oder monateweiser Unterbrechungen vor.

Ab 17.08.2015 hielt sich der Beschwerdeführer mit einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) in Österreich auf, bis diese am 24.01.2019 widerrufen wurde. Seine letzte Erwerbstätigkeit wurde am 30.06.2019 beendet. Seither hat er zwei Weiterbildungskurse besucht und seinen Lebensunterhalt durch Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bestritten. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen Wohnsitz in Wien.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Verwaltungsübertretungen nach dem WLSG und SPG bestraft und liegen Anzeigen wegen Betrugsdelikte vor, strafgerichtlich ist er aber unbescholten.

Nach zwei Suizidversuchen, wobei einer mit einer schweren Verletzung endete, ist der Beschwerdeführer gesundheitlich belastet. Er war mehrmals wegen Depressionen in Behandlung und ist phasenweise zu übermäßigem Alkoholkonsum geneigt. Der Beschwerdeführer ist trotzdem arbeitsfähig.

In Österreich verfügt er über keine Verwandten und auch über keine tiefgreifenden privaten Verbindungen. Eine das übliche Maß übersteigenden Verfestigung liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal mit Bescheiden des BFA vom 11.12.2018, Zl. XXXX, und vom 03.07.2020, Zl. XXXX, gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, weil er die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfüllte. Diese Entscheidungen blieben unbekämpft. Der Beschwerdeführer wurde deshalb am 09.03.2019 außer Landes gebracht bzw. reiste am 10.07.2020 freiwillig aus.

Zuletzt hielt er sich neuerlich im Bundesgebiet auf, war nicht in Besitz einer gültigen Anmeldebescheinigung und ging keiner Erwerbstätigkeit nach bzw. wies die Arbeitssuche nicht nach. Mit Parteiengehör vom 09.10.2020 wurde ihm die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu gab der Beschwerdeführer nicht ab.

In Tschechien leben sein Sohn und sein Bruder, zu denen er keinen Kontakt pflegt. Es halten sich auch seine Eltern im Herkunftsstaat auf, zu denen er selten Kontakt hat. Zuletzt besuchte er seinen Vater in Tschechien Ende September 2020, um ihn aufgrund gesundheitlicher Probleme zu versorgen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt.

Angaben zur Person und zu seinen Angehörigen in Tschechien ergeben sich aus dem IZR, dem vorgelegten tschechischen Personalausweis (AS 153) und dem psychiatrischen Befundbericht (AS 435). Daraus und den weiteren ärztlichen Unterlagen (AS 439 bis 443) ergeben sich die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand. Dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Einschränkungen arbeitsfähig ist, ergibt sich aus der Bestätigung der PVA (AS 437) und dem Speicherauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web), wonach der Beschwerdeführer an Kursen des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums teilgenommen hat und bis zu seiner Abschiebung Notstandshilfe bezog.

Aus diesen Auszügen sind auch die bisherigen Erwerbstätigkeiten in Österreich ersichtlich und resultieren die festgestellten Wohnsitzmeldungen aus einem Auszug aus dem ZMR.

Die bisherigen Aufenthaltsgrundlagen und der Widerruf der Anmeldebescheinigung sowie die Außerlandesbringungen ergeben sich aus dem IZR. Die rechtskräftigen Ausweisungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bescheide des BFA (AS 33ff und AS 205ff).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten verfügt, gibt er im Beschwerdeschriftsatz selbst an. Mit dem Vorbringen, seit etwa 15 Jahren in Österreich zu leben, hier seinen Lebensmittelpunkt zu haben und einige gute Freundschaften geknüpft zu haben, ist auch für die Beurteilung eines maßgeblichen Privatlebens nichts gewonnen. Zum einen ist auszuführen, dass die Aufenthaltsdauer in diesem Ausmaß nicht richtig ist. Auch wenn er erstmals im Oktober 2005 im Bundesgebiet arbeitet, weist sowohl der Auszug aus dem AJ-Web, als auch aus dem ZMR große Lücken auf und kommt der Beschwerdeführer insgesamt auf eine nachweisliche Aufenthaltsdauer von weniger als acht Jahre, wobei auch dieser Aufenthalt nicht durchgängig war. Die mehrmonatigen Unterbrechungen führte letztlich auch zum Widerruf der Anmeldebescheinigung. Außer durch kurzzeitige Dienstverhältnisse trat der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung (AS 199) und mehreren Anzeigen wegen Vergehen und Verbrechen (Kriminalpolizeilicher Aktenindex), die allerdings bislang nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung (Strafregisterauszug vom 11.12.2020) führten, nur negativ in Erscheinung. Integrative Schritte konnten nicht erblickt werden und konnten durch die bloße Behauptung von Freundschaften auch nicht dargelegt werden. In Gesamtschau mussten daher maßgebliche Verbindungen zu oder in Österreich verneint werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 NAG und § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NAG und § 2 Abs. 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der Beschwerdeführer als tschechischer Staatsangehöriger ist EWR-Bürger und folglich Fremder im Sinne der soeben angeführten Bestimmungen.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1 Rechtslage

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

„§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]“

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Ab. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

„§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:

„§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„§ 52 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. […]“

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FPG und § 66 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).

Ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG kommt dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu, da er sich nicht fünf Jahre rechtmäßig und mit ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vielmehr wurde noch vor Vollendung der Fünfjahresfrist die Anmeldebescheinigung widerrufen. Davor und danach verfügte er nicht über einen Aufenthaltstitel. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig ausgewiesen und vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes nachweislich zweimal abgeschoben. Er konnte auch nicht die Arbeitssuche nachweisen bzw. besteht kein Hinweis auf die begründete Annahme, er werde in nächster Zeit eingestellt werden.

Da der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd § 53a NAG nicht erfüllt, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, nicht zur Anwendung.

Entsprechend § 67 Abs. 1 FPG ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist "bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080).

Der Beschwerdeführer hielt sich mit einer Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet auf und wurde diese im Jänner 2019 widerrufen, nachdem er bereits mit Bescheid vom 11.12.2018 aus dem österreichischen Bundesbiet ausgewiesen wurde. Es wurde damals rechtskräftig festgestellt, dass er die Voraussetzungen für seinen unionsrechtlichen Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 3 NAG nicht (mehr) erfüllt. Im März 2019 wurde außer Landes gebracht. Bereits nach dieser Entscheidung musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er einige Kriterien für einen weiteren Aufenthalt in Österreich erfüllen muss und konnte er diese bei einer Personenkontrolle am 05.06.2020 nicht nachweisen. Da er weder einer Beschäftigung nachging oder über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte, noch einen Versicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel nachwies, wurde er neuerlich mit Bescheid vom 03.07.2020 ausgewiesen. Er kam zwar seiner Ausreiseverpflichtung nach, kehrte aber ungeachtet der ihm bekannten und wiederum nicht vorliegenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Österreich zurück.

Insgesamt ließ sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Ausweisung samt Abschiebung nicht davon aufhalten, rasch ins Bundesgebiet zurückzukehren. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er einem geordneten Fremdenwesen im Bundesgebiet keinerlei Bedeutung beimisst. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg maßgeblich und nachhaltig die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die geltenden einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, missachtet und die gegen ihn bereits erlassenen fremdenrechtlichen Vorschriften beharrlich ignoriert. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet eines geregelten Fremdenwesens wird dadurch gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an einem geregelten Fremdenwesen verletzt. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dies trifft auch auf die Überlegung zu, dass ein (sonstiges) Wohlverhalten des Fremden dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht wesentlich verstärken kann (Hinweis E 4. September 2003, 2003/21/0085) (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140).

Aber auch ein sonstiges Wohlverhalten ist im Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffend. Auch wenn er bislang strafgerichtlich unbescholten ist, sind die Anzeigen gegen ihn bei der Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose beachtlich (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080). Ein Verfahren wegen Verbrechen gegen das Verbotsgesetz wurde eingestellt. Gegen den Beschwerdeführer liegen vier weitere Anzeigen wegen (schweren) Betruges vor und wurden als Tatzeiten der 15.05.2020, 25.05.2020, 02.06.2020 und 16.06.2020 vermerkt. Demnach steht der Beschwerdeführer unter Verdacht, innerhalb eines Monats viermal betrügerische Handlungen durch Warenkauf und Bestellungen im Internet getätigt zu haben. Außerdem besteht gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Waffenverbot sei dem 29.08.2017 und trat er auch in seinem Herkunftsstaat strafrechtlich in Erscheinung (AS 517). Nicht zu vergessen ist die Verwaltungsübertretung vom 20.08.2018, wofür er zu einer Geldstrafe wegen Übertretungen nach dem WLSG und dem SPG verpflichtet wurde.

Gesamtheitlich betrachtet beeinträchtigte daher der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers die Interessen der Gesellschaft an Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der zuletzt binnen eines Monats mehrfachen Anzeigen wegen Betrugshandlungen, die mit der Ausreise des Beschwerdeführers am 10.07.2020 ein Ende fanden, ist von einer aktuellen und tatsächlichen Gefahr auszugehen. Auch weil er trotz im Juli erfolgter Ausweisung nach nur kurzer Zeit wieder nach Österreich zurückkehrte, ist zu erkennen, dass er sich auch weiterhin nicht an die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen halten wird. Eine Anmeldebescheinigung oder einen Aufenthaltstitel besitzt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Auch weil bisher die bloßen Ausweisungen nach § 66 FPG nicht ausgereicht haben, um den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geboten und gerechtfertigt.

Auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG konnte nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und sind auch seine privaten Interessen nicht dergestalt, dass sie in Widerspruch zu einer Aufenthaltsbeendigung stehen würden. Er geht seit mehr als eineinhalb Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, lebt von Notstandshilfe und konnte ansonsten keine Mittel für seinen Unterhalt vorweisen. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Vorbringen erstatten, welches auf eine integrative Verfestigung in sprachlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht hindeutet. Auch die Aufenthaltsdauer allein begründet keinen Überhang seiner privaten Interessen und ist der Aufenthalt aufgrund fehlender Wohnsitzmeldungen bzw. Erwerbslosigkeiten zudem oftmals und nicht unerheblich lange (auch über sechs Monate in einem Jahr) unterbrochen.

Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht steht nicht bedingungslos zu bzw. wird ein solches nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs 3 NAG 2005), was im Sinn des Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 41a Abs. 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Wie oben ausgeführt, ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie eine vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aufgrund des gezeigten Verhaltens in fremden-, straf- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht annimmt.

Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 zulässt. Jedoch erscheint die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von vier Jahren als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend, um dem gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu bewirken. Der Beschwerdeführer betont in seiner Beschwerde, dass er sein Leben ändern und in Ordnung bringen wolle.

Er wird er in der Zeit des Aufenthaltsverbotes beweisen müssen, dass er aus dem bisherigen Verhalten, den Ausweisungen sowie den Gründen, die zu den Aufenthaltsbeendigungen geführt haben, gelernt hat. Dem Beschwerdeführer stehen durchaus Wege und Mittel offen, um zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu gelangen.

Bei einem Wohlverhalten wird man danach nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes war somit antragsgemäß zu reduzieren und auf zwei Jahre herabzusetzen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um dem bisher gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu bewirken.

Ihm ist zuzustimmen, dass er bislang auch strafgerichtlich unbescholten ist. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer tatsächlichen strafgerichtlichen Verurteilung in Zusammenschau mit dem übrigen Fehlverhalten nicht mehr mit einem Aufenthaltsverbot im niedrigen Ausmaß das Auslangen gefunden werden kann.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war deshalb teilweise stattzugeben.

3.2. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil ein Durchsetzungsaufschub im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Recht nicht erteilt wurde, was sich schon aus der Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer ergibt. Dies rechtfertigt gleichermaßen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG, wie in Spruchpunkt III. ausgesprochen.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage voll umfänglich geklärt ist und auch durch persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer keine für diesen günstigere Entscheidung erfolgen kann.

Außerdem wurde der Beschwerdeführer bereits am 18.11.2020 abgeschoben und somit nicht mehr in Österreich greifbar.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Außerlandesbringung Beschwerdevorentscheidung Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Festnahmeauftrag Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Unionsbürger Verwaltungsübertretung Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2237643.1.00

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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