Entscheidungsdatum
13.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §40Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über den Antrag des Revisionswerbers A. B. auf Zulassung der Ordentlichen Revision gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe mit h.g. Beschluss vom 22.7.2019, GZ: VGW-001/018/9448/2019-1, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Der Antrag auf Zulassung der Ordentlichen Revision wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
1. Mit h.g. Beschluss vom 22.7.2019, GZ: VGW-001/018/9448/2019-1, wurde der Antrag des nunmehrigen Revisionsführers vom 4.7.2019 um Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Verfahrenshilfe nur dem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren gebührt.
2. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer in Wien vom 7.10.2019, ..., bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien auf Grund des Beschlusses des VwGH vom 5.9.2019, Zl. Ra2019/03/0100-2, in der Beschwerdesache der antragstellenden Partei A. B., Wien, C.-Straße für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis (richtig: den Beschluss) des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juli 2019, Zl. VGW-001/018/9448/2019-1, betreffend die Zurückweisung eines Verfahrenshelfers für die antragstellende Partei A. B.
Frau MMag.DDr. D. E.
Rechtsanwalt in Wien, F.-gasse
im Umfang der Beigebung.
3. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019, h.g. eingelangt am 2.12.2019, stellte der Revisionswerber, vertreten durch seine bestellte Verfahrenshelferin, nunmehr den Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision.
4. Der Antrag vom 26.11.2019 auf Zulassung der ordentlichen Revision wird vom Umfang der mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7.10.2019, ..., bestellten Verfahrenshelferin Frau MMag.DDr. D. E. für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juli 2019, Zl. VGW-001/018/9448/2019-1, betreffend die Zurückweisung eines Verfahrenshelfers für die antragstellende Partei A. B., nicht getragen.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hat die einschreitende Verfahrenshelferin lediglich zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bestellt. Der nunmehrige Antrag der Verfahrenshelferin auf Zulassung der ordentlichen Revision bedeutet eine Überschreitung des ihr eingeräumten Pouvoirs und war daher schon aus diesem Grund – ohne näheres Eingehen auf die umfangreichen Ausführungen in der Antragsbegründung – als unzulässig zurück zu weisen.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenshilfe; Überschreitung; UnzulässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.018.15457.2019.RZuletzt aktualisiert am
15.02.2021