RS Lvwg 2020/4/16 LVwG 47.35-537/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

SHG Stmk 1998 §13
SHG Stmk 1998 §28
SHG Stmk 1998 §28a
ASVG §330a
ASVG §707a

Rechtssatz

Auch dann, wenn sich ein Geschenknehmer vertraglich dazu verpflichtet hat, den Veräußerungserlös des geschenkten Wohnungseigentumes zur angemessenen Pflege und Versorgung der Geschenkgeberin zu verwenden, kommt eine Ersatzpflicht zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß § 13 Abs 1 SHG Stmk 1998 (StSHG) weder nach § 28a StSHG noch nach § 28 Abs 1 Z 3 StSHG in Betracht. Ausgangspunkt und zentrales Fundament der der Hilfeempfängerin (Geschenkgeberin) zustehenden Forderung und vice versa der dem Beschwerdeführer (Geschenknehmer) zukommenden Verpflichtung ist nämlich das geschenkte Wohnungseigentum, also das Vermögen an Liegenschaftsanteilen. Genau dieses Vermögen ist jedoch aufgrund des Verbots des Pflegeregresses (und der damit korrespondierenden landesgesetzlichen Novellierung des StSHG) jeglichem Zugriff der öffentlichen Hand zur Abdeckung von stationären Pflegeaufwendungen entzogen.

Schlagworte

Hilfebedürftigkeit StSHG, Hilfsbedürftigkeit, Pflegeregress, stationäre Unterbringung, Restkostenübernahme, Pflegeheimrestkosten, Zugriff auf Vermögen des Hilfeempfängers, Angehörige, Erben, Geschenknehmer, geschenktes Vermögen, vertragliche Verpflichtung des Geschenknehmers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.47.35.537.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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