Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.04.2020Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
SHG Stmk 1998 §13Rechtssatz
Auch dann, wenn sich ein Geschenknehmer vertraglich dazu verpflichtet hat, den Veräußerungserlös des geschenkten Wohnungseigentumes zur angemessenen Pflege und Versorgung der Geschenkgeberin zu verwenden, kommt eine Ersatzpflicht zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß § 13 Abs 1 SHG Stmk 1998 (StSHG) weder nach § 28a StSHG noch nach § 28 Abs 1 Z 3 StSHG in Betracht. Ausgangspunkt und zentrales Fundament der der Hilfeempfängerin (Geschenkgeberin) zustehenden Forderung und vice versa der dem Beschwerdeführer (Geschenknehmer) zukommenden Verpflichtung ist nämlich das geschenkte Wohnungseigentum, also das Vermögen an Liegenschaftsanteilen. Genau dieses Vermögen ist jedoch aufgrund des Verbots des Pflegeregresses (und der damit korrespondierenden landesgesetzlichen Novellierung des StSHG) jeglichem Zugriff der öffentlichen Hand zur Abdeckung von stationären Pflegeaufwendungen entzogen.
Schlagworte
Hilfebedürftigkeit StSHG, Hilfsbedürftigkeit, Pflegeregress, stationäre Unterbringung, Restkostenübernahme, Pflegeheimrestkosten, Zugriff auf Vermögen des Hilfeempfängers, Angehörige, Erben, Geschenknehmer, geschenktes Vermögen, vertragliche Verpflichtung des GeschenknehmersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.47.35.537.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021