RS Lvwg 2020/4/16 LVwG 47.35-537/2020

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

SHG Stmk 1998 §13
SHG Stmk 1998 §28
SHG Stmk 1998 §28a
ASVG §330a
ASVG §707a

Rechtssatz

Aus § 28 Abs 2 SHG Stmk 1998 (StSHG) geht zweifelsfrei hervor, dass ein Vermögenszugriff zur Abdeckung der übernommenen Pflegeheimrestkosten nach § 13 StSHG nicht nur gegenüber dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch gegenüber den Angehörigen, Erbinnen und Erben und Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern untersagt ist. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass sämtliche Kinder der mittlerweile verstorbenen pflegebedürftigen Person, die durch einen Schenkungsvertrag zu Geschenknehmern diverser Liegenschaften wurden, nicht auf Basis und unter Bezugnahme auf dieses geschenkte Vermögen zur Abdeckung der entstandenen Pflegeheimrestkosten herangezogen werden können.

Schlagworte

Pflegeregress, Vermögenszugriff zur Abdeckung der Pflegeheimrestkosten unzulässig, gegenüber Hilfeempfänger, Angehörige, Erben, Geschenknehmer, geschenktes Vermögen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.47.35.537.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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