RS Lvwg 2020/4/28 LVwG 41.36-687/2020

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2020

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MSG Stmk 2011 §6
MSG Stmk 2011 §10
AVG §45 Abs2
AVG §46

Rechtssatz

Im Verfahren auf Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trifft den Antragsteller insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht von Amts wegen festgestellt werden kann. Hat der Antragsteller mit Hinweis auf diese Mitwirkungspflicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die notwendigen Angaben über das Einkommen mit der in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Person nicht erstattet, dann kann der tatsächliche Anspruch nicht ermittelt werden, sodass der Antrag abzuweisen ist.

Schlagworte

Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG, Offizialmaxime, amtswegige Ermittlung, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.36.687.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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