Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2020Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
MSG Stmk 2011 §6Rechtssatz
Im Verfahren auf Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trifft den Antragsteller insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht von Amts wegen festgestellt werden kann. Hat der Antragsteller mit Hinweis auf diese Mitwirkungspflicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die notwendigen Angaben über das Einkommen mit der in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Person nicht erstattet, dann kann der tatsächliche Anspruch nicht ermittelt werden, sodass der Antrag abzuweisen ist.
Schlagworte
Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG, Offizialmaxime, amtswegige Ermittlung, MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.36.687.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021