RS Lvwg 2020/5/4 LVwG 41.10-689/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark

Norm

MSG Stmk 2011 §4 Abs1 Z3
BFA-VG §9

Rechtssatz

Auch bei Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ist im Hinblick auf § 4 Abs 1 Z 3 MSG Stmk 2011 zu prüfen, ob sie aufenthaltsverfestigt (§ 9 BFA-VG) sind und daher materiell-rechtlich über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen. Mit Blick auf den jeweiligen Adressatenkreis der Leistung und die Kompliziertheit der Bemessung der Leistung ist hier die Verletzung der Meldung des wiederum erteilten Status „Familienangehöriger“ des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar, wenn die belangte Behörde selbst keine Prüfung des Aufenthaltsrechts vorgenommen hat und auch nicht nachvollziehbar ist, warum eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus statt der beantragten Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ausgestellt worden ist.

Schlagworte

Bedarfsorientierte Mindestsicherung, aufenthaltsverfestigt, Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, dauerndes Aufenthaltsrecht, Adressatenkreis der Leistung, Bemessung der Leistung, Verletzung der Meldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.10.689.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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