Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.07.2020Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
VfGGRechtssatz
Wenn der VfGH der bei ihm eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, hat er damit ausgesprochen, dass eine vorangegangene Entscheidung des BVwG nicht vollzogen werden kann. Dies bedeute im konkreten Fall, dass die vom BVwG ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht vollstreckt wird, eine Abschiebung oder sonstige Außerlandesbringung ist damit während des beim VfGH anhängigen Beschwerdeverfahrens ausgeschlossen. Jedoch wird mit einem solchen Beschluss keinerlei Aufenthaltsberechtigung im Sinne eines materiell-rechtlichen dauernden Aufenthaltsrechts im Inland zuerkannt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Vollzug einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne eines materiell-rechtlichen dauernden AufenthaltsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.35.1118.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021