TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/24 LVwG 41.10-133/2020

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

MSG Stmk 2011 §5
MSG Stmk 2011 §6
MSG Stmk 2011 §6 Abs5
MSG Stmk 2011 §17
ABGB §1497

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der Frau A B, geb. am xx, vertreten durch Herrn C D (Vater der Beschwerdeführerin), Gstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16.12.2019, GZ: 111958/2019,

z u R e c h t :

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe

insoweit Folge gegeben,

als gemäß § 6 Abs 5 StMSG die für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2019 erhaltenen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung an Frau A B, geb. am xx, in Höhe von € 8.175,80 auf dem 1/1 eigentümlichen Anteil der A B an der Liegenschaft KG X, EZ xx, beim BG G grundbücherlich sichergestellt werden.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde ausgesprochen, dass A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 01.12.2017 bis 31.12.2019 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat. Es werde daher die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Ausmaß von gesamt € 8.175,80 als Ersatzanspruch in genannter Höhe durch Begründung eines Pfandrechtes beim 1/1 Anteil, B-LNR 1, Katastralgemeinde X, EZ xx, Bezirksgericht G, gemäß §§ 6 Abs 5, 17, 21 und 22 StMSG sichergestellt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu Wohnzwecken diene und daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht verwertbar sei. Die Beschwerdeführerin habe länger als sechs Monate Mindestsicherung bezogen, daher werde gemäß § 6 Abs 5 StMSG eine grundbücherliche Sicherstellung der geleisteten Aufwendungen an dieser Liegenschaft verfügt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass begrifflich eindeutig eine „Kann-Bestimmung“ vorliege und die Sicherstellung nicht die einzige Möglichkeit sei, der sich die Behörde bedienen könne. Sie hätte auch andere Wege prüfen müssen, um den unstrittigen Ersatzanspruch durchzusetzen. Jedenfalls hätte es die Behörde verabsäumt ein ausreichendes Parteiengehör einzuräumen. Es werde ein krasser Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz darin gesehen, dass § 17 Abs 5 MSG „gewöhnliche Ersatzansprüche“ (Verjährung drei Jahre) und solche gemäß § 6 Abs 5 MSG (unterliegen nicht der Verjährung) unterscheide. Es werde daher gefordert, dass die grundsätzlich unstrittigen Ersatzansprüche als gewöhnliche Ersatzansprüche qualifiziert werden. Da die Sicherstellung im Grundbuch keine Verzinsung zur Folge habe und die Tochter (die Beschwerde ist vom Vater der Beschwerdeführerin eingebracht) noch mindestens 40 Jahre lebe und es danach zu einer Vererbung an die Enkelin komme, stelle sich die Frage, was die eingetragene Forderung in Höhe von € 8.300,00 dann wert sein würde. Der Ersatzanspruch werde von der Tochter ehestens und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ausgeglichen werden. Im offiziellen Formblatt zum Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung werden die Bestimmungen der §§ 16 und 17 MSG nur auszugsweise wiedergegeben. Offen bleibe, wie konsequent die Behörde bei der Geltendmachung/Evidenthaltung/Durchsetzung von Ersatzansprüchen iSd § 17 Abs 5 MSG vorgehe. Aus all diesen Gründen werde ersucht den Bescheid ersatzlos zu beheben und der Behörde aufzutragen, die offenen Ersatzansprüche gemäß § 17 Abs 5 MSG erster Satz vorzuschreiben.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nachfolgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ xx der KG X. Das Eigentum wurde mit Schenkungsvertrag vom 30.10.2012 erworben. Im Grundbuch des BG G ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Lastenblatt LNr. 2 zugunsten E B einverleibt. Das auf der gegenständlichen Liegenschaft bestehende Gebäude dient dem Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin.

Im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2019 hat die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von insgesamt € 8.175,80 vom Sozialhilfeträger der Stadt Graz erhalten.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich einerseits hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes der bezogenen Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf den behördlichen Akt und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoblätter (Beilage ./A und ./B) der belangten Behörde. Die Höhe der Forderung wurde in der Beschwerde nicht bestritten, vielmehr zweimal ausgeführt, dass die Ersatzansprüche grundsätzlich unstrittig seien. Nachdem zu Beginn der mündlichen Verhandlung die Höhe der Ersatzforderung entgegen dem Schriftsatz bestritten wurde, wurde nach Vorlage und Erörterung der Kontoblätter (Beilage ./A und ./B) dieses Vorbringen fallen gelassen. Es ist die Höhe der Forderung schlüssig durch die belangte Behörde dargelegt. Der Eigentumserwerb und das Alleineigentum der Beschwerdeführerin an der genannten Liegenschaft ergibt sich aus dem unbedenklichen Grundbuchsauszug. Dass das darauf befindliche Wohnobjekt der Beschwerdeführerin zu Wohnzwecken dient, ergibt sich einerseits aus der gemeldeten Wohnadresse, welche im gesamten Verfahren in der Egasse, G angegeben ist, andererseits aus dem Auszug aus dem ZMR, erstellt am 05.12.2019, im erstinstanzlichen Akt.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 6 Abs 5 StMSG:

„Einsatz der eigenen Mittel

(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.

…“

§ 17 StMSG:

„Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von

         1.       den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;

(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(7) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

…“

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt ein Konzept dar, das auf dem Prinzip der Subsidiarität basiert und keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt. Für den Erhalt der Leistungen stellt daher der Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar. Diese Subsidiarität hat auch eine nachwirkende Dimension. Es sollen Möglichkeiten einer Deckung des Bedarfes zumindest im Nachhinein in Anspruch genommen werden können.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StMSG ist von den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs 5 sichergestellt wurde, Ersatz zu leisten für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung.

Zu § 17 Abs 1 StMSG ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz Folgendes:

„Zu § 17 Abs 1: (ehemalige) Leistungsbezieherinnen/Leistungsbezieher dürfen auch dann nicht mehr zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen Ersatzpflichten (auch jeweils unter Berücksichtigung der Freigrenzen gemäß § 6 Abs 4 Z 4) nur mehr bei geschenktem, ererbten o.Ä. Vermögen sowie bei ursprünglich schon vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, das aber im Rahmen der Möglichkeit gemäß § 6 Abs 5 grundbücherlich sichergestellt wurde.“

Somit bestehen Ersatzpflichten nur mehr bei ererbten o.ä. Vermögen sowie bei ursprünglich schon vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich war, das aber gemäß § 6 Abs 5 leg cit sichergestellt worden ist.

Daraus ergibt sich bei dem wie folgt dargelegten Sachverhalt, wo bereits Vermögen vorhanden war, dass eine Ersatzpflicht nur dann besteht, wenn vorher eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgt:

Der Vermögenserwerb durch die Beschwerdeführerin erfolgte mit Schenkungsvertrag vom 30.10.2012. Dieser Zeitpunkt liegt vor Antrag auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Jahr 2017. Im Zeitpunkt der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung war die Verwertung des Vermögens im Hinblick auf das bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten E B nicht möglich, sodass ein verwertbares Vermögen iSd § 6 Abs 1 StMSG zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung nicht vorlag. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 Z 1 StMSG ergibt sich unzweifelhaft, dass Ersatz von Beziehern der Mindestsicherung dann zu leisten ist, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftetem iSd § 6 Abs 4 StMSG verwertbaren Vermögens gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs 5 StMSG sichergestellt wurde. Da das Vermögen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden war und sie nicht später zu Vermögen gelangt ist, andererseits es an der zweiten Voraussetzung, nämlich, dass dieses Vermögen bereits sichergestellt worden ist, mangelt, ist die Vorschreibung eines Ersatzes gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StMSG mangels Vorliegens der dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig.

§ 6 Abs 5 StMSG unterscheidet klar zwischen einer Verwertung gemäß § 6 Abs 5 1. Satz StMSG oder einer grundbücherlichen Sicherstellung gemäß § 6 Abs 5 2. Satz StMSG.

Es kann im gegenständlichen Verfahren die Feststellung einer Leistungsverpflichtung mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht erfolgen, es kann aber die Sicherstellung verfügt werden, was auch der Regelungsabsicht des Gesetzgebers entspricht, da der Ausspruch der Sicherstellung nicht nur die grundbücherliche Sicherung bewirken soll, sondern auch den Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 17 Abs 5 StMSG in Verbindung mit § 1497 ABGB (vgl. Erläuterungen zum StMSG, Ausschussbericht EZ 148/4, 16. GPStLT, 14) verhindert.

Gemäß § 6 Abs 5 2. Satz kann die Behörde nämlich eine grundbücherliche Sicherstellung vornehmen, wenn länger als 6 Monate Mindestsicherung bezogen worden ist, was hier der Fall ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sicherstellung ist, dass vorläufig kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0188 zur Regelung des § 5 Abs 4 Stmk. SHG, und Erläuterungen zum StMSG, Ausschussbericht EZ 148/4, 16. GPStLT, 14). Dem Ausspruch der grundbücherlichen Sicherstellung gemäß § 6 Abs 5 2. Satz StMSG steht das grundbücherliche Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht entgegen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs 4 Stmk. SHG dieser Ausspruch „unbeschadet der Frage [erfolgt], ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes (etwa im Grund des § 33 Abs 1 lit. d Grundbuchsgesetz 1955) bewirken zu können“ zulässig ist. Dies entspricht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wonach der Ausspruch der Sicherstellung nicht nur die grundbücherliche Sicherung bewirken soll, sondern auch den Eintritt der Verjährung gemäß § 17 Abs 5 StMSG iVm § 1497 ABGB verhindern soll (vgl. Erläuterungen zum StMSG, Ausschussbericht EZ 148/4, 16. GPStLT, 14).

Es wird somit die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen und somit die Verjährung gemäß § 17 Abs 5 StMSG ausgeschlossen. Die von der Behörde bereits ausgesprochene Begründung eines Pfandrechtes ist aufgrund des einverleibten Belastungsverbotes derzeit nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin moniert, dass es sich bei § 6 Abs 5 StMSG um eine „Kann-Bestimmung“ handle und für die Behörde keine Verpflichtung zur Sicherstellung bestehe.

Dazu ist auszuführen, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs 5 StMSG zwar die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche vorgenommen werden kann, jedoch ist damit der Behörde kein echtes Ermessen eingeräumt. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts bedeutet eine „Kann-Bestimmung“ nicht zwingend ein Ermessen. Ob eine „Kann-Bestimmung“ der Behörde Ermessen einräumt, ist im Auslegungsweg zu ermitteln. Gegen die Einräumung von Ermessen in § 6 Abs 5 2. Satz StMSG spricht, dass nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien die Behörde Ermessen ausüben sollte. Wie sich aus Art. 18 iVm Art. 130 Abs 2 B-VG ergibt, muss dem Gesetz der Sinn, in dem das Ermessen zu handhaben ist, entnehmbar sein. Wenn der Gesetzgeber aufgrund der Verfassung nicht dazu verhalten ist, das behördliche Handeln bis ins Letzte zu regeln, muss er doch der Behörde Verhaltensrichtlinien an die Hand geben. Das Gesetz muss das verwaltungsbehördliche Handeln in einem solchen Maß determinieren, dass der VwGH und der VfGH in der Lage sind, die Übereinstimmung der verwaltungsbehördlichen Rechtsakte mit dem Gesetz zu überprüfen (vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0032).     Das Wesen der Ermessensentscheidung liegt darin, dass zwei oder mehrere Lösungen dem Gesetz entsprechen (vgl VwGH 2.5.1968,645/67). Im vorliegenden Fall ist der Behörde kein echtes Ermessen eingeräumt, sondern besteht zur Hintanhaltung der Verjährung bei der Voraussetzung eines mehr als 6-monatigen Bezuges der Mindestsicherung die einzige Möglichkeit eines Sicherstellungsausspruches.

Das öffentliche Interesse am Ausspruch der Sicherstellung ist jedenfalls nicht gering zu werten. Hiervon zu unterscheiden ist die Verwertung des Vermögens iSd § 17 Abs 7 StMSG, welche Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Kosten nimmt. Eine Vorschreibung zur Zahlung eines Ersatzes bzw. Verwertung liegt aber nicht vor.

Abschließend wird zur aufgeworfenen Frage, warum das Mindestsicherungsgesetz nach wie vor einen Regress vorsieht, auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers verwiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Verwertung des Vermögens, verwertbares Vermögen, Ersatz, Ersatzforderung, Sicherstellung, sichergestelltes Vermögen, grundbücherliche Sicherung, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Verjährung, grundbücherliche Sicherstellung, Ermessen, unechte Kann-Bestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.10.133.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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