RS Lvwg 2020/10/9 LVwG 47.10-970/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.10.2020

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

SHG Stmk 1998 §1
SHG Stmk 1998 §4
SHG Stmk 1998 §5
SHG Stmk 1998 §7
SHG Stmk 1998 §9
SHG Stmk 1998 §13
StSHG-DVO §1
ASVG §330a
ASVG §707a

Rechtssatz

§ 13 Abs 4 SHG Stmk 1998 (StSHG), über die Nichtanrechnung von Teilen des Einkommens und der Sonderzahlungen kommt nur dann zur Anwendung, wenn bereits grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, nicht aber bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Ausgaben für das Pflegeheim aus eigenen Mitteln im Sinne des § 5 StSHG als Selbstzahler bestreiten kann. Daraus folgt, dass gemäß § 4 Abs 1 StSHG immer vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über Einkommen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Erst wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern, kommt es zur Prüfung iSd § 13 Abs. 1 StSHG und bei Bejahung des Anspruches und stationärer Unterbringung in weiterer Folge zur Anwendung von § 13 Abs 3 bzw. 4 StSHG.

Schlagworte

Sozialhilfe, stationäre Unterbringung, Hilfsbedürftigkeit, Hilfeempfänger, Anspruch auf Sozialhilfe, Prüfung vorab, Deckung des Lebensbedarfes, Pflegeheimrestkosten, Zuzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.47.10.970.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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