Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2020Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
SHG Stmk 1998 §1Rechtssatz
§ 13 Abs 4 SHG Stmk 1998 (StSHG), über die Nichtanrechnung von Teilen des Einkommens und der Sonderzahlungen kommt nur dann zur Anwendung, wenn bereits grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, nicht aber bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Ausgaben für das Pflegeheim aus eigenen Mitteln im Sinne des § 5 StSHG als Selbstzahler bestreiten kann. Daraus folgt, dass gemäß § 4 Abs 1 StSHG immer vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über Einkommen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Erst wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern, kommt es zur Prüfung iSd § 13 Abs. 1 StSHG und bei Bejahung des Anspruches und stationärer Unterbringung in weiterer Folge zur Anwendung von § 13 Abs 3 bzw. 4 StSHG.
Schlagworte
Sozialhilfe, stationäre Unterbringung, Hilfsbedürftigkeit, Hilfeempfänger, Anspruch auf Sozialhilfe, Prüfung vorab, Deckung des Lebensbedarfes, Pflegeheimrestkosten, ZuzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.47.10.970.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021