Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
BauO NÖ 2014 §39 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd; möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl VwGH Zl 2789/78).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.76.002.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021