Entscheidungsdatum
21.10.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
1.) W103 2181401-1/6E
2.) W103 2181408-1/6E
3.) W103 2181404-1/4E
4.) W103 2181398-1/4E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen Spruchpunkt I., II. und III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zln 1.) 1089126506-151431894 2.) 1089127209-151431720 3.) 1089127503-151431525 4.) 1116048700-160724305 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen Spruchpunkt IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zln 1.) 1089126506-151431894 2.) 1089127209-151431720 3.) 1089127503-151431525 4.) 1116048700-160724305 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht.
A)
I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 4.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 01.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 4,4,2,2)
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2181408.1.00Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021